Forderungen in Fremdwährung müssen in EUR umgerechnet werden.[1] Maßgebend ist der Devisenkassamittelkurs im Zeitpunkt der erstmaligen Verbuchung der Forderung.[2] Dieser bestimmt die Anschaffungskosten der Forderung für die Handels- und Steuerbilanz. Ist der Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag niedriger, gilt für die Bewertung in der Handelsbilanz:

  • Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung muss dieser niedrigere Kurswert angesetzt werden, unabhängig davon, ob die Forderung zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen gehört.
  • Liegt nur eine vorübergehende Wertminderung vor, muss der niedrigere Wert nur angesetzt werden, wenn die Forderung zum Umlaufvermögen gehört. Gehört die Forderung zum Anlagevermögen, darf der niedrigere Wert angesetzt werden.

Bei der Bewertung in der Steuerbilanz gilt Folgendes:

  • Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Dabei ist der Maßgeblichkeitsgrundsatz nicht zu beachten.
  • Bei einer vorübergehenden Wertminderung darf nicht der niedrigere Teilwert angesetzt werden.

I. d. R. ist davon auszugehen, dass bei Forderungen des Anlagevermögens Wechselkursänderungen nur vorübergehend sind, da sich Wertschwankungen während der Laufzeit der Forderung wieder ausgleichen.

Eine Wertaufholung am folgenden Bilanzstichtag ist in der Handelsbilanz zwingend erforderlich. Dabei dürfen höchstens die Anschaffungskosten angesetzt werden. Dies gilt auch für die Steuerbilanz.

[2] BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 62: Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BilMoG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge