5.1 Steuerfreie Familienheimfahrten

Für die Benutzung eines Firmenwagens zu Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entfällt der Ansatz eines geldwerten Vorteils, wenn dem Arbeitnehmer beim eigenen Pkw für diese Fahrten der Abzug als Werbungskosten zustehen würde.[1] Für eine wöchentliche Familienheimfahrt, die der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen durchführen kann, wird damit auf die steuerliche Erfassung eines geldwerten Vorteils verzichtet. Andererseits darf der Arbeitnehmer für diese Fahrten keine Kosten im Rahmen seiner Steuererklärung abziehen.[2] Durch diese Verfahrensweise nimmt der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen im Ergebnis eine Saldierung vor.[3]

Dadurch wird vermieden, dass der Arbeitnehmer zunächst einen geldwerten Vorteil für die wöchentliche Familienheimfahrt auf der Einnahmenseite ansetzen muss, den er andererseits als Werbungskosten bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hätte wieder abziehen dürfen. Ein zusätzlicher Werbungskostenabzug ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Firmenwagenüberlassung teilentgeltlich erfolgt, weil der Arbeitnehmer Zuzahlungen an den Arbeitgeber leisten muss.[4]

5.2 Steuerpflichtige Zusatz-Familienheimfahrten

Führt der Arbeitnehmer mehr als eine wöchentliche Familienheimfahrt durch, darf der Arbeitnehmer diese zusätzlichen Fahrten nicht als Werbungskosten abziehen. Folglich ist für jede zweite oder weitere Familienheimfahrt ein zusätzlicher Arbeitslohn zu erfassen. Die gesetzlich festgelegte Saldierung (Verzicht auf die Erfassung eines geldwerten Vorteils) gilt nur für eine Heimfahrt pro Woche, weil beim eigenen Pkw jeweils auch nur eine Familienheimfahrt pro Woche mit dem Werbungskostenabzug begünstigt ist. Das Berechnungsverfahren für den geldwerten Vorteil zusätzlicher Zwischenheimfahrten ist unterschiedlich, je nachdem, ob die Einzelnachweismethode oder die 1 %-Regelung zur Anwendung kommt.

Anzusetzen ist für jede zusätzliche (2. oder weitere) Familienheimfahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands bei der

  • 1 %-Regelung

0,002 % × inländischer Bruttolistenpreis[1] × ­Entfernungskilometer

  • Einzelnachweismethode

nachgewiesener Kilometersatz × gefahrene km lt. Fahrtenbuch.

Der Werbungskostenabzug für diese zusätzlichen Zwischenheimfahrten mit dem Firmenwagen ist ausgeschlossen. Nach der gesetzlichen Zielsetzung handelt es sich hierbei um Privatfahrten, die lediglich die Erhöhung des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugs "Firmenwagenbesteuerung" zur Folge haben.

 
Wichtig

0,002 %-Zuschlag bei 1 %-Methode

Benutzt ein Arbeitnehmer den Firmenwagen sowohl zu Heimfahrten als auch zu Fahrten zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist bei Anwendung der 1 %-Methode neben der monatlichen Entfernungspauschale von 0,03 % für die Fahrten zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich der auf der Grundlage von 0,002 % berechnete geldwerte Vorteil für jede einzeln durchgeführte Familienheimfahrt anzusetzen. Die Verwaltung stellt hierbei auf die Entfernungskilometer ab, die Beschäftigungsort und Erstwohnung auseinander liegen.[2]

Ein zusätzlicher geldwerter Vorteil wegen der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung ist demnach immer dann zu versteuern, wenn diese Fahrt beim eigenen Pkw nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbar wäre.[3] Fährt der Arbeitnehmer mehr als einmal in der Woche an den Ort des eigenen Hausstands, ist diese zusätzliche Heimfahrt vom Abzug weiterhin ausgeschlossen, sodass der Arbeitgeber diese Fahrten versteuern muss. Für diese steuerpflichtigen Fahrten ist eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Geldwerter Vorteil bei Familienheimfahrten

Der Arbeitnehmer wohnt mit seiner Familie in Freiburg. Er ist seit 3 Jahren in Stuttgart beschäftigt und hat in unmittelbarer Nähe seines auswärtigen Beschäftigungsorts seit dieser Zeit eine 2-Zimmer-Wohnung angemietet. Die Entfernung zwischen Freiburg und Stuttgart beträgt 250 km. Der Arbeitgeber hat ihm ein Fahrzeug (Listenpreis 30.000 EUR) zur Verfügung gestellt. In 2023 fährt er neben den wöchentlichen Heimfahrten zusätzliche 10 Fahrten zu seiner Familienwohnung. Für eine wöchentliche Heimfahrt pro Woche könnte der Arbeitnehmer ohne Firmenwagen den Kostenabzug geltend machen, sodass eine Versteuerung dieser Fahrten unterbleibt. Hinsichtlich der 10 zusätzlichen Fahrten steht dem Arbeitnehmer auch beim eigenen Pkw keine Abzugsmöglichkeit zu. Im Rahmen der Firmenwagenbesteuerung müssen diese Fahrten deshalb mit jeweils 150 EUR (0,002 % von 30.000 EUR = 0,60 EUR × 250 km) pro Heimfahrt individuell versteuert werden. Die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht möglich.

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