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Feuerschutzsteuergesetz

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Die Neufassung berücksichtigt:

  1. das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2353),
  2. das mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 241),
  3. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093),
  4. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1989 und teils am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249),
  5. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 34 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 988),
  6. den teils am 28. Juni 1991 und teils am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322),
  7. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297),
  8. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 49a des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436),
  9. den teils am 1. Juli 1993 und teils am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944),
  10. den teils am 1. Januar 1994, teils am 1. Juli 1994 und teils am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310).

§ 1 Gegenstand der Steuer

 

(1) 1Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennahme des Versicherungsentgelts nur aus den folgenden Versicherungen, wenn die versicherten Gegenstände sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden:

 

1.

Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,

 

2.

Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Fe...

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