Das Unternehmen legt die Mengen von Folgendem vor:

 

a)

aller in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] (Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister, E-PRTR) aufgeführten Schadstoffe, die in Luft, Wasser und Boden gelangen, mit Ausnahme der Treibhausgasemissionen, die gemäß ESRS E1 Klimawandel[2] angegeben werden;

 

b)

vom Unternehmen erzeugtes oder verwendetes Mikroplastik.

[1] Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 033 vom 4.2.2006, S. 1).
[2] Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von a) einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ("Emissionen von Luftschadstoffen"), b) dem Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle I ("Emissionen ins Wasser"), c) dem Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle II ("Emissionen von anorganischen Schadstoffen") und d) dem Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle II ("Emissionen ozonabbauender Stoffe") abgeleitet werden.

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