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Erstattung von Kirchensteuer

Prof. Dr. Jutta Förster
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Leitsatz

Die Erstattung von Kirchensteuer ist insoweit ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer übersteigt (Anschluss an BFH-Urteil vom 07.07.2004, XI R 10/04, BFH/NV 2004, 1687).

 

Normenkette

§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG

 

Sachverhalt

Der mit seiner Ehefrau zusammen zur ESt veranlagte Kläger erklärte am 30.12.1999 seinen Austritt aus der Kirche. In 2000 erfasste das FA diese Änderung, während die Arbeitgeberin des Klägers mangels Änderung der Lohnsteuerkarte für das gesamte Streitjahr 2000 Kirchenlohnsteuer einbehielt. Der bestandskräftige Bescheid für 2001 führte nach Verrechnung mit erstatteter Kirchensteuer für andere Veranlagungszeiträume zu hohen Kirchensteuererstattungen. Nach einer Überprüfung im Jahr 2004 änderte das FA die ESt-Festsetzung des Klägers für 2000 dahingehend, dass es nur noch Kirchensteuer i.H.v. 80 DM als Sonderausgaben berücksichtigte.

Der Einspruch und die Klage des Klägers, mit dem dieser die Auffassung vertrat, eine Erstattung von Kirchensteuer sei dann kein rückwirkendes Ereignis auf das Zahlungsjahr, wenn in diesem Jahr zu keinem Zeitpunkt eine Kirchensteuerpflicht bestanden habe, blieben ohne Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2007, 10 K 2439/05 E, Haufe-Index 1763523, EFG 2007, 1052).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte aus den oben dargestellten Gründen das Urteil des FG. Zu Recht habe das FG erkannt, dass die Erstattung von Kirchensteuer, die im Jahr der Erstattung nicht mit gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann, ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sei. Die im Jahr der Erstattung nicht verrechenbaren Rückzahlungen mindern die im Jahr der Zahlung bisher nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG anerkannten Sonderausgaben.

 

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    BFH X R 46/07
    BFH X R 46/07

    Entscheidungsstichwort (Thema) Kirchensteuererstattung als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Leitsatz (amtlich) Die Erstattung von Kirchensteuer ist insoweit ein rückwirkendes Ereignis i.S. des ...

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