Zusammenfassung

 
Überblick

Die Gewerbesteuer ist neben der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer die 2. Steuer, die bei Gewerbebetrieben vom Ertrag erhoben wird. Das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer steht ausschließlich den Gemeinden zu. Auf den vom Finanzamt ermittelten Gewerbesteuermessbetrag wenden die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze an, die ausschlaggebend für die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung des Unternehmens sind.

Die Gewerbesteuer selbst ist vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Zum Ausgleich für die Doppelbelastung wird die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer angerechnet. Bei der Körperschaftsteuer wurde die tarifliche Steuer als Ausgleich deutlich auf 15 % abgesenkt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Ermittlung der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) und der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV). Zum Gewerbesteuergesetz wurden Richtlinien (GewStR) und Hinweise zu den GewStR erlassen.

1 Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag

Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer. Bei der Körperschaftsteuer wird das zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt. Dies gilt auch für Personengesellschaften, die nach § 1a KStG zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft optiert haben.[1]

 
Wichtig

Verlustabzug hinzurechnen

Beim zu versteuernden Einkommen von Körperschaften muss ein eventueller Verlustabzug wieder hinzugerechnet werden, da für die Gewerbesteuer der Verlustabzug eigenständig zu ermitteln ist.

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. das zu versteuernde Einkommen kann jedoch nicht ohne Weiteres übernommen werden. Dies bedeutet, dass der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer darstellt. Eine eigenständige Bilanzierung nur für die Gewerbesteuer ist aber nicht zulässig.[2]

Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs gehört mit Ausnahme der Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nicht zum Gewerbeertrag.

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften gehören auch dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird.

Besonderheiten sind bei der Beteiligung von Kapitalgesellschaften an Personengesellschaften zu beachten. Zum Gewerbeertrag rechnen auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

  • des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
  • des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
  • des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,

soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Nach § 7 Satz 4 GewStG sind, soweit natürliche Personen beteiligt sind, § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG und im Übrigen § 8b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden. Das hat zur Folge, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb (als Ausgangsbetrag für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG) der um den steuerfreien Anteil der Teileinkünfte/Beteiligungserträge i. S. v. § 8b KStG geminderte steuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb ist.

Ebenfalls zum Gewerbeertrag gehören Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG. Die BFH-Rechtsprechung, nach der der Hinzurechnungsbetrag zum Gewerbeertrag eines inländischen Unternehmens rechnet, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfält, ist nur bis zur gesetzlichen Regelung anzuwenden.[3]

§ 7a GewStG beinhalteteine Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Organkreis. Auch hier reagierte der Gesetzgeber auf eine von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsprechung des BFH.[4]

[3] BFH, Urteil v. 11.3.2015, I R 10/14, BStBl 2015 II S. 1049 sowie Nichtanwendungserlass zu dieser Entscheidung v. 14.12.2015 und Aufhebung des Nichtanwendungserlasses zu dieser Entscheidung v. 4.2.2021, G 1425.

2 Die wichtigsten Hinzurechnungen

2.1 Hinzurechnung von Zinsen und den Zinsen vergleichbaren Beträgen

Die Regelung des § 8 Nr. 1 GewStG umfasst den gesamten Bereich der Finanzierungskosten, soweit diese Kosten in den Aufwendungen enthalten sind. Keine Rolle spielt auch gegenüber früheren gesetzlichen Regelungen die Frage, inwieweit die Aufwendungen zu Erträgen führen, die selbst wieder der Gewerbesteuer unterliegen. Zu den grundsätzlichen Fragen hat die Finanzverwaltung durch gleichlautende Ländererlasse[1] Stellung genommen.

[1] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl 2012 I S. 654.

2.1.1 Entgelte für Schulden

Die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden erfolgt unabhängig davon, ob begrifflich Dauerschuldzinsen vorliegen oder ob es sich um kurzfristige Zinsen handelt. Erfasst werden nicht nur die klassischen Zinsaufwendungen. Unter die Zurechnung fallen auch Abschläge aus der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen, insbesonder...

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