Wirtschaftsgebäude sind die Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich zur unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs genutzt werden. Nicht zu den Wirtschaftsgebäuden zählen zu Wohnzwecken (Wohnungen der Arbeitnehmer) oder gewerblichen Zwecken dienende Gebäude(-/teile). Es sind zu unterscheiden:

  • Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [Nummer 29],
  • Wirtschaftsgebäude der Imkerei [Nummer 30],
  • Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei [Nummer 31],
  • Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus [Nummer 32],
  • Wirtschaftsgebäude zur Produktion von Nützlingen [Nummer 33],
  • Wirtschafsgebäude sonstiger Nebenbetriebe* [Nummer 34].
 
Hinweis

* Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht.

In der Erklärung ist bei einer Eintragung zu den Kennziffern [Nummern 29 bis 34] die "Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes" in Spalte 4 anzugeben, aber keine Angabe unter "Fläche der Nutzung" (Spalte 2) zu machen. Zusätzlich ist die Grundfläche eines Wirtschaftsgebäudes in einer eigenen Zeile als Nutzungsart Hofstelle zu erklären. Sind mehrere Arten von Wirtschaftsgebäuden auf einer Hofstelle vorhanden, sind für jede Art gesonderte Eintragungen vorzunehmen.

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