Der besondere Versorgungsfreibetrag soll die unterschiedliche Behandlung der auf Gesetz oder Arbeits- bzw. Dienstverträgen des Erblassers beruhenden Versorgungsbezüge einerseits und der übrigen auf einem privaten Vertrag begründeten Versorgungsbezüge (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) beseitigen oder zumindest abmildern. Gleichzeitig erhalten auch diejenigen Hinterbliebenen einen angemessenen Ausgleich, denen aus Anlass des Todes des Erblassers keine oder nur geringe Versorgungsbezüge zustehen und die deshalb zu ihrer Versorgung auf anderes erworbenes Vermögen zurückgreifen müssen.

Bei unbeschränkter Steuerpflicht erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zum Freibetrag nach § 16 ErbStG einen Versorgungsfreibetrag bis zu 256.000 EUR (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Erwirbt ein Ehegatte von Todes wegen nicht erbschaftsteuerbare Versorgungsbezüge, sind diese mit ihrem Kapitalwert auf den Versorgungsfreibetrag anzurechnen (R E 17 ErbStR 2019; H E 17 ErbStH 2019). Ein Kapitalwert von 256.000 EUR entspricht je nach Alter und Geschlecht des Berechtigten etwa folgenden Jahreswerten (die Angaben berücksichtigen die gemäß § 14 Abs. 1 BewG für das Jahr 2023 geltenden Vervielfältiger zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen[1]):

 
Alter Frauen Männer
60 18.445 EUR 19.962 EUR
70 22.924 EUR 25.579 EUR
80 34.069 EUR 38.982 EUR

Kinder erhalten einen nach Altersstufen gestaffelten Freibetrag zwischen 10.300 EUR und 52.000 EUR (§ 17 Abs. 2 ErbStG). Der Freibetrag wird ebenfalls um den Kapitalwert der nicht erbschaftsteuerbaren Versorgungsbezüge des Kindes gekürzt (R E 17 ErbStR 2019; H E 17 ErbStH 2019).

Der besondere Versorgungsfreibetrag wird dem Ehegatten/Lebenspartner und Kindern des Erblassers auch in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht gewährt. Zusätzliche Voraussetzung ist jedoch, dass der Staat, in dem der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe leistet (§ 17 Abs. 3 ErbStG; R E 17 Abs. 4 ErbStR 2019). Im Gegensatz zu § 16 Abs. 2 ErbStG sieht § 17 Abs. 3 ErbStG keine anteilige Minderung des maßgebenden Versorgungsfreibetrags vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge