Die Erbschaftsteuer ist eine Stichtagssteuer. Alle Merkmale für die Steuerberechnung bestimmen sich nach den Verhältnissen am Stichtag der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG). Dies hat u. a. Bedeutung für

Dem bürgerlichen Erbrecht folgend entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Auf den Todeszeitpunkt kommt es aber nicht nur beim Erwerb durch Erbanfall an, sondern auch beim Erwerb durch Vermächtnis, durch Schenkung auf den Todesfall und beim Erwerb aufgrund Vertrags zugunsten Dritter.

Für die Fälle, in denen die Bereicherung des Erwerbers rechtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, gelten insbesondere folgende Ausnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis j ErbStG; vgl. auch H E 9.2 ErbStH 2019):

 
Erwerb unter aufschiebender Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung sowie für aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses
Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs Zeitpunkt der Geltendmachung
Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung
Erwerb infolge einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge einer vom Erblasser gesetzten Bedingung Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung
Erwerb nach staatlicher Genehmigung einer Erblasserzuwendung Zeitpunkt der Genehmigung
Abfindung für Verzicht auf entstandenen Pflichtteilsanspruch oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in § 3 Abs. 1 ErbStG genannten Erwerbs Zeitpunkt des Verzichts oder der Ausschlagung oder der Zurückweisung
Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung

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