Was unter "Entnahmen" zu verstehen ist, definiert § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG wie folgt:

"Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat".

Entnahmen sind danach – mit den Worten der Rechtsprechung – "Wertabgaben aus dem Betrieb zu betriebsfremden Zwecken". Der Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nicht auf bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter beschränkt. Er umfasst insbesondere auch Nutzungen und Leistungen, die in der Bilanz nicht anzusetzen sind.[1]

Entnahmen bei Selbstständigen kommt eine ähnliche Funktion zu wie Sachbezügen bei Arbeitnehmern.[2]

Entnahme ist folglich die Abgabe jedes geldwerten Vorteils i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG.[3] In diesem Zusammenhang ist auch auf § 12 EStG zu verweisen, nach dem die Lebenshaltungskosten nicht abziehbar sind. Im Hinblick auf diese typische Art von Entnahmen spricht man von "Privatentnahmen".

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