Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Einnahmen aus der Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort führen zu Vermietungseinkünften. Dabei rechnet der Platz für eine Mobilfunkantenne an oder auf einem Gebäude zum Gebäude.
Sachverhalt
Der Kläger hat mit Mobilfunkbetreibern als "Mietvertrag" bezeichnete Vereinbarungen getroffen, wonach diese auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Funkfeststationen errichten durften. Die "Mieten" waren an die Sendeleistung der Antennen gekoppelt.
Das Finanzamt erfasste die "Mietzahlungen" als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger ist hingegen der Meinung, dass lediglich 10 % der Einnahmen steuerpflichtig seien und im Übrigen (nicht steuerbare) Entschädigungsleistungen vorlägen. Es handele sich nämlich insoweit um einen "Lastenausgleich", um das Strahlenrisiko solcher Anlagen zu entschädigen.
Entscheidung
Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen. Auch der Platz für eine Mobilfunkantenne an oder auf einem Gebäude kann zum Gebäude rechnen.
Nach Auffassung des FG stellen die in Rede stehenden Einnahmen in voller Höhe solche aus Vermietung und Verpachtung dar. Hierfür sprechen die von den Vertragsparteien gewählten Formulierungen ("Mietvertrag" bzw. "Mieten"). Die Verträge selbst enthalten zudem Regelungen, nämlich in erster Linie als Vertragsgegenstand das "Nutzungsrecht" am Grundbesitz des Klägers, die geradezu typisch für einen Mietvertrag sind. Dass von den auf dem Gebäude betriebenen Anlagen möglicherweise eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, beeinträchtigt nicht die Wesensart des Vertragsg...