Die Beschränkung der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte, nicht aber für Fahrten zwischen 2 Betriebsstätten des Unternehmers. Die Kosten für diese Fahrten kann der Unternehmer voll als Betriebsausgaben abziehen.

 

Fahrten zwischen Betriebsstätten

Der Unternehmer Huber fährt von seiner Betriebsstätte in Bonn zur 12 km entfernten Betriebsstätte in Siegburg. Er verwendet für diese Fahrten den Firmenwagen. Der Unternehmer zieht alle Kosten für den Firmenwagen als Betriebsausgaben ab, ohne dass beim Unternehmer eine Abzugsbeschränkung greift.

Es handelt sich um eine auswärtige Tätigkeit, wenn der Unternehmer "vorübergehend" von seiner Wohnung und seiner ersten Betriebstätte tätig wird. Das bedeutet, dass es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte handelt, wenn der Unternehmer eine Betriebsstätte aufsucht, die nicht seine erste Betriebsstätte ist.

Hat der Unternehmer 2 oder mehr Betriebsstätten, dann können die Fahrten zwischen den Betriebsstätten immer uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten und zur Wohnung

Ein Unternehmer wohnt in Köln. Morgens fährt er zur 30 km entfernt liegenden Betriebsstätte in Bonn. Mittags fährt er 14 km zur zweiten Betriebsstätte in Siegburg und abends dann von Siegburg 36 km zurück in seine Wohnung. Die erste Betriebsstätte befindet sich in Bonn, weil diese seiner Wohnung am nächsten liegt. Die Fahrten zwischen Bonn, Siegburg und zurück nach Köln sind keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte.

Nur bei den Fahrten von Köln nach Bonn handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte. Da pro Tag nur eine Fahrt zur ersten Betriebsstätte unternommen wird, kann zur Ermittlung der Entfernungskilometer nur die Hälfte der Strecke angesetzt werden:

 
Fahrt von Köln nach Bonn 30 km
geteilt durch 2
= maßgebende Entfernungskilometer 15 km
 

Keine Entfernungspauschale trotz erster Betriebsstätte

Ein Unternehmer, der in Wachtberg wohnt, hat in Bonn (Entfernung 8 km), in Siegburg (Entfernung 20 km) und in Bad Honnef (Entfernung 12 km) jeweils eine Filiale, die er arbeitstäglich aufsucht. Seine erste Betriebsstätte ist die Filiale in Bonn, weil sie am nächsten zur Wohnung liegt.

Der Unternehmer fährt täglich zuerst nach Siegburg, dann nach Bonn und anschließend nach Bad Honnef und von dort zu seiner Wohnung.

Ergebnis: Der Unternehmer unternimmt keine Fahrten zwischen Wohnort und der Filiale in Bonn, die erste Tätigkeitsstätte ist. Konsequenz ist, dass alle Fahrten mit den tatsächlichen Fahrtkosten abzurechnen sind.

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