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Einspruch per E-Mail immer möglich

Georg Schmitt
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Leitsatz

Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss, auch wenn das Finanzamt eine entsprechende Möglichkeit eröffnet, nicht auf die Möglichkeit hinweisen, dass auch durch E-Mail Einspruch eingelegt werden kann.

 

Sachverhalt

In dem Rechtsstreit geht es um die Zulässigkeit von nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingelegten Einsprüchen, welche das Finanzamt (FA) wegen Überschreitens der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig verworfen hat. Die Rechtsbehelfsbelehrungen der angefochtenen Bescheide enthielten jeweils den Satz: "Der Einspruch ist beim FA schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären." Weitere Angaben zur Form des Einspruches enthielten die Belehrungen nicht. Sowohl die einzelnen Steuerbescheide als auch die Einspruchsentscheidung verweisen auf die Internetadresse www.Finanzamt.nrw.de. Ein Hinweis auf eine E-Mail-Adresse wird nicht gegeben. Der Kläger beantragt die Anwendung der Jahresfrist nach § 356 Abs. 2 AO, da nach dem Urteil des Niedersächsischen FG v. 24.11.2011, 10 K 275/11 in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit eines Einspruchs per E-Mail hinzuweisen sei, und das Fehlen dieses Hinweises im Streitfall zur Anwendung des § 356 Abs. 2 AO führen müsse.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass auch ein per E-Mail eingelegter Einspruch schriftlich eingelegt ist, da die E-Mail eine Unterform der Schriftform darstellt. Der fehlende ausdrückliche Hinweis auf diese Möglichkeit der Einspruchseinlegung in der Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung und damit auch nicht dazu, dass für die Einlegung des Einspruchs die Jahresfrist nach § 356 Abs. 2 AO gilt. Das FG geht davon aus, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, welche den Wortlaut des Gesetzes wiedergibt, ausreichend ist. Hätte der Gesetzgeber einen entsprechenden Hinweis für ...

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    FG Köln 10 K 3264/11

    Entscheidungsstichwort (Thema) Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne Hinweis auf email-Einspruch ordnungsgemäß Leitsatz (redaktionell) Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss, auch wenn das Finanzamt eine entsprechende Möglichkeit ...

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