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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 12.4.2.6 Verkauf von Investmentfonds (bestandsgeschützte Alt-Anteile)

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Seit 1.1.2018 sind Wertsteigerungen beim Anleger generell steuerpflichtig.

Das gilt auch dann, wenn die Investmentanteile vor Einführung der Abgeltungsteuer, d. h. vor dem 1.1.2009 erworben wurden. Diese Investmentanteile bezeichnet der Gesetzgeber als bestandsgeschützte Alt-Anteile.[1] Bei diesen sind

  • Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetreten sind, steuerfrei und
  • Wertveränderungen, die seit dem 1.1.2018 eingetreten sind, steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen 100.000 EUR übersteigt.

Während die Steuerbefreiung der Wertänderungen bis zum 31.12.2017 bereits beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigt werden, wird der Freibetrag von 100.000 EUR nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung gewährt.[2] Inländische Banken weisen die Veräußerungsgewinne aus diesen bestandsgeschützten Alt-Anteilen in der Steuerbescheinigung aus.

 
Praxis-Beispiel

Verkauf eines ausschüttenden Aktien-Investmentfonds (Erwerb vor Einführung der Abgeltungsteuer)

 
Steuerbescheinigung 2025 (B-Bank)– Auszug –
Höhe der Kapitalerträge 100.000 EUR
Zeile 7 Anlage KAP  

davon: Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (1) (nach Teilfreistellung) Zeile 10 Anlage KAP

(1) Die ausgewiesenen Gewinne sind nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG steuerfrei, soweit die insgesamt ab dem 1.1.2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 EUR nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit kann nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
7.000 EUR
Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags 0 EUR
Zeile 16 oder 17 Anlage KAP  
Kapitalertragsteuer 25.000 EUR
Zeile 37 Anlage KAP  
Solidarit...

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