Herr Huber betreibt einen Internet-Handel und nutzt als Powerseller u. a. eBay zum Verkauf seiner Produkte. Er verkaufte im Monat Juni Waren für 23.800 EUR (Bruttobetrag). eBay berechnet ihm für den Monat Juni Gebühren von insgesamt 476 EUR (Bruttobetrag). eBay überweist an Herrn Huber den Betrag von 23.324 EUR. Herr Huber muss den Veräußerungserlös in voller Höhe als Einnahmen erfassen. Bei den Gebühren, die eBay abgezogen hat, handelt es sich um eine Verkaufsprovision. D. h., Herr Huber muss den ungeminderten Betrag als Bruttoerlös erfassen. Die Gebühren sind als Betriebsausgaben (Vermittlungsprovision) zu erfassen. Die Situation sieht somit wie folgt aus:

 
Verkaufserlös netto 20.000 EUR
19 % Umsatzsteuer  3.800 EUR
Bruttoerlös 23.800 EUR
abzüglich Vermittlungsprovision    476 EUR
Überweisung durch eBay 23.324 EUR

Die Vermittlungsprovision, die eBay einbehält, stellt eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung seitens eBay dar. Bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung von eBay an Herrn Huber, besteht für Herrn Huber die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus der Rechnung.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 23.324 8400/4400 Erlöse 19 % USt 20.000
4760/6770 Verkaufsprovision 400 1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 3.800

Die Gebührenrechnung von eBay weist für Mitglieder, die in der Europäischen Union ansässig sind, regelmäßig die steuerfreien Beträge (z. B. Gebühren für Rücklastschriften), steuerpflichtigen Beträge (z. B. Transaktionsgebühren) sowie den hierauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag (derzeit 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG) und den Gesamtbetrag der aktuellen Rechnung aus.

Für gewerbliche Unternehmer gelten damit die allgemeinen Regeln für den Vorsteuerabzug. Das heißt: Unterliegt das eBay-Mitglied der Regelbesteuerung und hat nicht die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen, kann er/sie aus der von eBay ausgestellten Rechnung den Vorsteuerabzug geltend machen.

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