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Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen – Auswärtstätigkeit eines Seemanns

Richard Ehehalt
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Leitsatz

Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) findet auch dann Anwendung, wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt wird.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5, § 9 Abs. 5 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger war als Schiffselektriker bei einer Reederei beschäftigt. Nach einem Urlaub von rd. 4 Monaten setzte ihn die Reederei vom 20.4.2002 bis 19.8.2002 – wie schon Ende des Vorjahrs – auf dem Schiff X ein. Nach einem anschließenden Urlaub war der Kläger vom 1.11.2002 bis 18.12.2002 auf einem anderen Schiff auf See. An Bord der X erhielt der Kläger Unterkunft und Verpflegung. Für Letztere zahlte er ein Entgelt von bis zu 11,80 € täglich.

Das FA lehnte es ab, den vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwand für die Dauer des Einsatzes auf dem Schiff X als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Klage war erfolgreich.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Auch einem Seemann stünden die Verpflegungspauschalen nur für die ersten drei Monate des Einsatzes zu. Das FG habe dem Kläger zwar die Verpflegungspauschalen für vier Monate zugestanden; rechnerisch jedoch nur für drei Monate. Die Vorentscheidung erweise sich daher im Ergebnis als zutreffend.

 

Hinweis

1. Ergänzend zu dem Urteil vom 16.11.2005, VI R 12/04, BFH 2006, 184 betont der VI. Senat nochmals, dass einem Seemann während des auswärtigen Einsatzes auf einem seegehenden Schiff die gesetzlichen Verpflegungspauschalen als Werbungskosten zustehen.

2. Entgegen der Auffassung der Verwaltung stellt ein seegehendes Schiff während des Einsatzes des Seemanns keinen (weiteren) Tätigkeitsmittelpunkt (bzw. keine – weitere – regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dar (zur Übereinstimmung der Begriffe: siehe BFH-Urteile,...

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    BFH VI R 30/05
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    Entscheidungsstichwort (Thema) Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen; Auswärtstätigkeit eines Seemannes Leitsatz (amtlich) Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 ...

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