Bestimmte Einzelkaufleute sind von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Hierzu zählen Einzelkaufleute, die nicht mehr als 60.000 EUR Jahresüberschuss und nicht mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse erzielen.[1] Entsprechendes gilt für die Steuerbilanz.[2] Diese Beträge gelten mit Wirkung ab den Geschäftsjahren bzw. den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2015 beginnen.[3] In vorhergehenden Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahren lagen die Grenzen bei 50.000 EUR bzw. 500.000 EUR.
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