Bestimmte Einzelkaufleute sind von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Hierzu zählen Einzelkaufleute, die nicht mehr als 60.000 EUR Jahresüberschuss und nicht mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse erzielen.[1] Entsprechendes gilt für die Steuerbilanz.[2] Diese Beträge gelten mit Wirkung ab den Geschäftsjahren bzw. den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2015 beginnen.[3] In vorhergehenden Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahren lagen die Grenzen bei 50.000 EUR bzw. 500.000 EUR.

[1] § 241a HGB i. d. F. d. Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) v. 28.7.2015, BGBl 2015 I S. 1400.
[2] § 141 Abs. 1 AO i. V. m. Art. 97 Abs. 3, 4, 8 und 9 des EGAO i. d. F. des Bürokratieentlastungsgesetzes.
[3] Art. 76 des EGHGB i. d. F. des Bürokratieentlastungsgesetzes; Art. 97 Abs. 3, 4, 8 und 9 des EGAO i. d. F. des Bürokratieentlastungsgesetzes.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge