Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 29.10.1959 - I 30/59 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein steuerlich anzuerkennendes Mitunternehmerverhältnis zwischen Ehegatten setzt nicht voraus, daß die Gesellschaft als solche im Geschäftsverkehr aufgetreten ist.

Ist unter Berücksichtigung aller Umstände zweifelhaft, ob ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Ehegatten begründet worden ist, so kann gegen die Annahme eines behaupteten Gesellschaftsverhältnisses auch sprechen, daß es in der Buchführung nicht dargestellt worden ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Nr. 2

 

Tatbestand

I. Bescheid

Die beschwerdeführenden Eheleute sind der Auffassung, daß zwischen ihnen eine Mitunternehmerschaft bestehe. Sie leben im gesetzlichen Güterstand. Der Ehemann betreibt unter seinem Namen ein Installationsgeschäft. Ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Die Bf. tragen vor, bei Gründung des Geschäfts im Jahre 1924 habe die Ehefrau das Geschäftskapital von 6.000 RM eingebracht; sie habe auch von Anfang an voll im Geschäft mitgearbeitet; der Lagerplatz mit der Lagerhalle stehe im Eigentum beider Ehegatten; die Geschäftskonten lauteten auf den Namen beider Ehegatten; der Bankverkehr werde nur von der Ehefrau abgewickelt; die Privatentnahmen seien, soweit sie die gemeinsamen Lebenshaltungskosten überstiegen, je zur Hälfte für beide Ehegatten gemacht und angelegt worden. Die Vorinstanzen erkannten ein Gesellschaftsverhältnis nicht an.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., mit der die Bf. unrichtige Anwendung des § 15 Ziff. 2 EStG rügen und ihr bisheriges Vorbringen wiederholen, ist nicht begründet.

Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil I 116/58 U vom 26. August 1958, BStBl 1958 III S. 445, Slg. Bd. 67 S. 450) sind Gesellschaftsverhältnisse zwischen Ehegatten, wenn sie ernsthaft geschlossen und durchgeführt worden sind, auch für das Gebiet der Einkommensteuer zu beachten. Die Verträge brauchen nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen zu sein; sie können sich auch aus den Umständen ergeben. Ehegatten können im Rahmen der Ehe im Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeiten oder dem Betrieb Geld und andere Betriebsmittel zur Verfügung stellen. Diese Form des Zusammenwirkens von Ehegatten, um gemeinsam die wirtschaftliche Grundlage für die Ehe zu schaffen und zu sichern, ist auch heute noch vorherrschend. Behaupten Ehegatten, daß abweichend vom üblichen zwischen ihnen ein Gesellschaftsverhältnis bestehe, so müssen sie dafür eindeutige Tatsachen darlegen. An den Nachweis von vertraglichen Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen hat die Rechtsprechung im übrigen ganz allgemein strenge Anforderungen gestellt.

Ob ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Ehegatten ernsthaft vereinbart und durchgeführt ist, müssen die Tatsacheninstanzen feststellen. Der Bundesfinanzhof ist an ihre Feststellungen gebunden, wenn sie in einem einwandfreien Verfahren getroffen worden sind und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht offensichtlich widersprechen.

Im Streitfall hat das Finanzgericht, obwohl es den Sachvortrag der Bf. als richtig unterstellte, ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten nicht angenommen. Unrichtig ist allerdings, wenn das Finanzgericht das auch deswegen verneint hat, weil die Ehegatten-Gesellschaft nicht nach außen aufgetreten sei; nach außen sei nur der Ehemann als Geschäftsinhaber aufgetreten. Eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 EStG braucht nicht nach außen in Erscheinung zu treten; sie kann auch im Innenverhältnis zwischen den Mitunternehmern bestehen. Dieser Rechtsirrtum ist indessen für die Entscheidung nicht wesentlich, da das Finanzgericht schon nach den weiteren Feststellungen annehmen konnte, daß eine Gesellschaft zwischen den Ehegatten nicht bestanden habe. Eine klare Vereinbarung über das Gesellschaftsverhältnis ist nicht dargetan. Ein Gesellschaftsverhältnis ist auch offenbar nicht durchgeführt worden; denn sonst hätte es in der Bilanz der Firma seinen Niederschlag finden müssen. Für die Ehefrau ist kein Kapitalkonto ausgewiesen worden; sie hat auch keine besonderen Privatentnahmen gemacht. Der Tatsache, daß die Ehefrau das Gründungskapital bereitgestellt hatte, Miteigentümerin des Lagerplatzes war und einen Teil der Privatentnahmen des Ehemannes zur eigenen Anlage erhielt, brauchte das Finanzgericht keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Diese Tatsachen sprechen nicht ohne weiteres für eine Mitunternehmerschaft, sondern nur für eine besondere vermögensrechtliche Gestaltung zwischen den Ehegatten. Im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung konnte das Finanzgericht ohne Rechtsverstoß den gegen ein Gesellschaftsverhältnis sprechenden Umständen, nämlich dem Fehlen einer klaren Vereinbarung und der bilanzmäßigen Behandlung, den Ausschlag geben.

II. Urteil Wegen des Sachverhalts wird auf den Bescheid des Senats vom 5. Mai 1959 hingewiesen. Der Vortrag der Bf. in der mündlichen Verhandlung gibt dem Senat keine Veranlassung, den Fall anders zu beurteilen, als es in dem Bescheid geschehen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409534

BStBl III 1960, 44

BFHE 70, 114

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    BFH I 116/58 U
    BFH I 116/58 U

      Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Gewerbesteuer  Leitsatz (amtlich) Ernsthafte Gesellschaftsverträge zwischen Ehegatten sind auch steuerlich zu beachten. Maßstab für die Ernsthaftigkeit ist, ob ein ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren