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BFH Urteil vom 25.09.1990 - IX R 307/87 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhte Absetzungen für ein Einfamlienhaus, das nach der Anschaffung zu einem Zweifamilienhaus umgewandelt wird

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Qualifizierung eines erworbenen Objekts als Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Eigentumswohnung i. S. von § 7b Abs. 1 EStG kommt es auf dessen Zustand im Zeitpunkt der Anschaffung an. Entsprechend ist im Falle der Herstellung eines Objekts dessen Zustand im Zeitpunkt der Fertigstellung i. S. von § 9a EStDV maßgeblich. Von dem jeweiligen Zeitpunkt an beginnt der achtjährige Begünstigungszeitraum für die erhöhten Absetzungen zu laufen (Anschluß an BFH-Urteil v. 30. 4. 1985 IX R 49/84 BFHE 144, 36, BStBl II 1985, 513).

2. Für den Anwendungsbereich des § 7b EStG ist die Absicht, eine Baulichkeit nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer bestimmten Weise zu nutzen, unerheblich.

3. Werden nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung Baumaßnahmen durchgeführt, so sind diese nur noch als Ausbauten oder Erweiterungen nach § 7b Abs. 2 EStG begünstigt, sofern sie an einem bestehenden Ein- oder Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung vorgenommen werden, die vor dem 1. 1. 1964 fertiggestellt und nicht nach dem 31. 12. 1976 angeschafft worden sind.

4. Die Art des Objekts im Zeitpunkt des Beginns des achtjährigen Begünstigungszeitraums ist auch für die Höchstgrenzen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage für die Absetzungen nach § 7b Abs. 1 Satz 3 EStG maßgeblich (so bereits BFH-Urteil v. 21. 10. 1986 IX R 55/82 BFHE 148, 267, BStBl II 1987, 210).

5. Insbesondere wenn ein als Einfamilienhaus angeschafftes oder hergestelltes Gebäude durch Ausbau einer weiteren Wohnung nachträglich zu einem Zweifamilienhaus umgewandelt wird, bleibt es bei der für ein Einfamilienhaus maßgeblichen Höchstbemessungsgrundlage.

6. Der für Zweifamilienhäuser geltende Höchstbetrag ist nur dann Bemessungsgrundlage, wenn das Gebäude erst mit der Schaffung der zweiten Wohnung fertiggestellt worden ist, nachdem das Haus von vornherein als Zweifamilienhaus geplant und baurechtlich genehmigt worden war und anschließend auch in einem Zug errichtet worden ist.

 

Normenkette

EStG § 7b Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 417358

BFH/NV 1991, 235

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