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BFH Urteil vom 24.01.1957 - IV 602/56 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Auslandsaufenthalt endet die Frist gemäß § 84 Satz 1 AO mit Ablauf der gewöhnlichen Dauer der Frist, gerechnet vom Tage der Rückkehr des Steuerpflichtigen ins Inland, längstens jedoch sechs Monate bzw. sechs Wochen nach dem gewöhnlichen Beginn der Frist.

Ein Gewerbetreibender, der es bei längerer Abwesenheit oder bei Auslandsaufenthalt unterläßt, einen Bevollmächtigten zu bestellen oder Postnachsendeauftrag zu erteilen, handelt schuldhaft und hat auf Nachsichtgewährung keinen Anspruch. Die Nichtbestellung eines Bevollmächtigten i. S. von § 84 Satz 2 AO schließt die Verlängerung der Frist nach § 84 Satz 1 a. a. O. aus.

 

Normenkette

AO §§ 84, 86

 

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Rb.).

Die Berufungsentscheidung ist am 18. Juli 1956 durch eingeschriebenen Brief an die damalige Anschrift des Beschwerdeführers (Bf.) zugestellt worden. Der Brief kam als unbestellbar mit dem Vermerk zurück, der Empfänger sei bis Anfang September 1956 verreist. Daraufhin ordnete der Vorsitzende der Kammer die Zustellung mit Postzustellungsurkunde an. Das geschah in der Weise, daß das Urteil des Finanzgerichts am 27. Juli 1956 bei der Postanstalt niedergelegt wurde, da der Postbeamte den Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen hatte und mangels Nachsendungsantrag die Zustellung auch sonst nicht ausführbar war. Der Tag der Zustellung ist auf dem zugestellten Brief vermerkt worden. über die Niederlegung hat der Postbote in den Briefkasten des Bf. eine schriftliche Mitteilung geworfen, die dieser auch erhalten hat.

Nach seiner Rückkehr versuchte der Bf. zweimal, die für ihn niedergelegte Entscheidung des Finanzgerichts beim Postamt abzuholen. Sie konnte ihm nicht ausgehändigt werden, weil angeblich die Ehefrau des Bf. die Post schon abgeholt hatte, während nach Angabe des Bf. seine Ehefrau nur ihre eigene, nicht aber auch die Post des Bf. abgeholt hat.

Dem Bf. wurde auf seinen Wunsch am 13. September 1956 ein Doppel der Urteilsausfertigung ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1956, eingegangen beim Finanzgericht am 5. Oktober 1956, hat der Bf. Rb. eingelegt.

Er ist der Auffassung, daß die Niederlegung der Entscheidung des Finanzgerichts bei der Post keine rechtsgültige Zustellung sei. Sie könne schon deshalb nicht als solche gelten, weil er im Juli und August nicht in H., sondern im Ausland gewesen sei. Als Zustellungstag könne nur der 13. September 1956 in Betracht kommen, an dem ihm die Entscheidung des Finanzgerichts an Amtsstelle ausgehändigt worden sei.

Weiter bestreitet der Bf., daß irgendwelche Ansprüche auf Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für II/1948 und 1949 gegen ihn überhaupt beständen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist verspätet eingelegt und damit nicht zulässig (ß 252 der Reichsabgabenordnung).

Zu Unrecht bestreitet der Bf., daß die Zustellung der Entscheidung des Finanzgerichts durch Niederlegung derselben bei der Postanstalt habe rechtswirksam erfolgen können. Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I S. 379) sieht verschiedene Zustellungsarten vor. Zwischen diesen hat die zustellende Behörde die Wahl. Nach § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 182 der Zivilprozeßordnung ist die auf die oben geschilderte Weise vorgenommene Zustellung gültig und vollendet, sobald die Mitteilung über die Niederlegung in der im § 182 der Zivilprozeßordnung genannten Art ausgeführt ist. Da der Bf. ausweislich der Postzustellungsurkunde die Nachsendung von Posteingängen nicht beantragt hatte, was er auch nicht behauptet, konnte ihm die Mitteilung über die Niederlegung nicht nachgesandt werden, sondern war in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Art durch Einwurf in den Briefkasten abgegeben worden. Der Bf. hat diese Mitteilung auch unstreitig erhalten. Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde und begründet als solche den vollen Beweis des in ihr bezeugten Vorgangs (ß 418 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung). Als Tag der Zustellung gilt in diesem Falle entgegen der Annahme des Bf. nicht der Tag der Empfangnahme einer Ausfertigung der Entscheidung beim Finanzgericht, sondern der Tag, an dem die Entscheidung bei der Postanstalt niedergelegt worden ist, also der 27. Juli 1956.

Die Frist zur Einlegung der Rb. war somit am 28. August 1956 abgelaufen (§§ 245, 246 Abs. 1 AO). Selbst wenn sich der Bf. nach seiner Angabe in den Monaten Juli und August 1956 im Ausland aufgehalten hat, so würde bei Eingang der Rb. am 5. Oktober 1956 die Rechtsmittelfrist auch nach § 84 Satz 1 AO verstrichen sein. Die nach § 84 AO bei Auslandsaufenthalt verlängerte Frist endet mit Ablauf der normalen Dauer (ein Monat), gerechnet vom Tage der Rückkehr ins Inland, längstens jedoch sechs Wochen nach dem Zustellungstag (siehe Hübschmann-Hepp-Spitaler, Anm. IV zu § 84 AO und Riewald zu § 84 AO). Die Fristverlängerung nach § 84 Satz 1 AO kommt jedoch hier nicht in Betracht, da der Bf. es schuldhaft unterlassen hat, einen Bevollmächtigten gemäß § 84 Satz 2 AO zu bestellen, wozu er als Gewerbetreibender verpflichtet gewesen wäre.

Gemäß § 86 AO kann Nachsicht wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nur beantragen, wer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Da jedoch Nachsichtsgründe weder von dem Bf. dargetan noch aus dem Akteninhalt ersichtlich sind, muß die Rechtsmittelfrist als schuldhaft versäumt angesehen werden. Dies erscheint um so mehr gerechtfertigt, als es sich der Bf. als Gewerbetreibender als Verschulden anrechnen lassen muß, wenn er bei längerer Abwesenheit keinen zustellungsberechtigten Vertreter bestellt oder keinen Postnachsendungsantrag stellt, zumal er nach der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 1956 mit der Zustellung des Urteils rechnen mußte (siehe dazu Urteile des Reichsfinanzhofs III A 133/36 vom 8. Januar 1937, Reichssteuerblatt - RStBl - 1937 S. 331, und III A 328/22 vom 11. Juli 1922, Mrozek-Kartei Reichsabgabenordnung a. F., § 68 Satz 1 Rechtsspruch 14, Kühn, Anm. 4 zu § 86 AO, und Riewald, Reichsabgabenordnung Anm. 3 zu § 86 AO, Urteil des Reichsfinanzhofs VI e A 70/24 vom 4. Juli 1924, Mrozek-Kartei Reichsabgabenordnung § 68 Satz 1 Rechtsspruch 19).

Die Rb. war daher als unzulässig zu verwerfen (ß 252, § 292 AO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 408673

BStBl III 1957, 89

BFHE 1957, 234

BFHE 64, 234

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