Entscheidungsstichwort (Thema)

Renovierungsaufwendungen nach Ende der Vermietung und vor Selbstbezug nicht abziehbar

 

Leitsatz (NV)

Renovierungsaufwendungen, die nach Be endigung des Mietverhältnisses und vor dem Selbstbezug ab 1987 anfallen, sind weder als Werbungskosten noch nach § 10 e EStG abziehbar (Anschluß an BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 IX R 61/91, BFH/NV 1995, 108).

 

Normenkette

EStG §§ 9, 10e, 12 Nr. 1, §§ 21, 24 Nr. 2, § 52 Abs. 21

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erwarben im Jahr 1983 ein Einfamilienhaus und vermieteten es nach Auszug des bisherigen Eigentümers. Nachdem das Mietverhältnis Ende 1986 geendet hatte, renovierten sie das Haus und nutzten es ab März 1987 selbst.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) ließ die im Streitjahr (1987) entstandenen Renovierungsaufwendungen nicht zum Abzug als Werbungskosten zu.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch dagegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, es handele sich um Erhaltungsaufwendungen, die durch das vorangegangene Mietverhältnis veranlaßt worden seien.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 2 und § 12 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Der während des Revisionsverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 16. Mai 1994, mit dem das FA die Steuerfestsetzung u. a. hinsichtlich der Kinderfreibeträge für vorläufig erklärt hat, wurde auf den rechtzeitig gestellten Antrag der Kläger Gegenstand des Verfahrens (§§ 68, 121 Satz 1, § 123 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

1. Das FG hat die Renovierungskosten rechtsfehlerhaft als Werbungskosten beurteilt. Die Aufwendungen können auch nicht nach § 10 e EStG abgezogen werden.

Die Aufwendungen sind schon deshalb keine Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), weil sie den Klägern nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten und somit der erforderliche subjektive Veranlassungszusammenhang fehlt. Zudem steht auch das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Abzug entgegen. Die Aufwendungen waren nicht nur durch die vorausgegangene Vermietung, sondern auch durch die anschließende, nicht steuerbare Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken (§ 52 Abs. 21 Satz 1 EStG) veranlaßt. Die Renovierungskosten sind auch nicht als Vorkosten i. S. des § 10 e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben abziehbar. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Senatsurteil vom 21. Juni 1994 IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108 verwiesen.

2. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65058

BFH/NV 1995, 958

BFH/NV 1995, 959

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