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BFH Urteil vom 17.07.1956 - I 32/55 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bilanzierung abzugsfähiger Mehrsteuern, die sich auf Grund von Berichtigungsveranlagungen in Verbindung mit Betriebsprüfungen ergeben. EStG 1951 §§ 5, 6 Ziff. 3.

 

Normenkette

EStG §§ 5, 6/3

 

Tatbestand

Die GmbH hat in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1950 eine Gewerbesteuerrückstellung von 7120 DM eingesetzt und diesen Betrag zum 31. Dezember 1951 um 2692 DM erhöht. Die Erhöhung gründet sich auf den Gewerbesteuerbescheid für 1950, der der GmbH im Juli 1952 zugegangen ist. Die GmbH vertrat die Ansicht, daß die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung der Berichtigung eines Schätzungsfehlers für 1950 im Jahre 1951 nicht entgegenstünden.

Im Berufungsverfahren lehnte das Finanzgericht den Antrag der GmbH ab. Nach einheitlicher Auffassung von Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungsübung sei die Gewerbesteuerabschlußzahlung entweder in die Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres einzusetzen, zu der sie wirtschaftlich gehöre oder dem Ergebnis des Jahres zu belasten, in dem die Gewerbesteuer bezahlt werde. Es sei aber nicht zulässig, die Steuer zu Lasten eines Zwischenjahres zu buchen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.), die sich hiergegen wendet, ist begründet.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 51/55 U vom 10. April 1956, Slg. Bd. 62 S. 465, Bundessteuerblatt (BStBl) 1956 III S. 173, hat ausgesprochen, daß ein Schadensersatzanspruch, der im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens aktivierungsfähig ist, seine Bilanzierungsfähigkeit nicht ohne weiteres für spätere Wirtschaftsjahre verliert, wenn die Aktivierung im Jahr der Verursachung des Schadens unterbleibt. Gleichartige Grundsätze gelten auch für die Bilanzierung der Gewerbesteuerrückstellung.

Verwaltung und Rechtsprechung haben für die Behandlung abzugsfähiger Mehrsteuern auf Grund von Berichtigungsveranlagungen ein Wahlrecht des Kaufmanns anerkannt. Die Mehrsteuern können zu Lasten des Wirtschaftsjahres verbucht werden, in dem der Steuerpflichtige mit der Nachforderung rechnen kann, sie können aber auch in den Wirtschaftsjahren berücksichtigt werden, in die sie wirtschaftlich gehören (siehe Einkommensteuer-Richtlinien 1951 Abschn. 22; Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs I 3/47 S vom 26. Juni 1948, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen 1948 S. 240; Blümich, Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., Anm. 20 zu § 5). Das Wahlrecht muß der Kaufmann spätestens in dem Zeitpunkt ausüben, in dem die Verpflichtung zur Nachzahlung der abzugsfähigen Mehrsteuern feststeht. Entscheidet er sich für Rückstellungen in den Bilanzen der Wirtschaftsjahre, zu denen sie wirtschaftlich gehören, ist aber diese Bilanzierung infolge Rechtskraft der Veranlagungen nicht mehr möglich, so ist er berechtigt, den Betrag zu Lasten des anschließenden Wirtschaftsjahres zurückzustellen, daß noch nicht rechtskräftig veranlagt ist. Das Wahlrecht geht ihm somit durch rechtskräftige Einkommensteuerveranlagungen der Wirtschaftsjahre, in die die Steuern wirtschaftlich gehören, nicht verloren.

Der Kaufmann darf aber bei seiner Bilanzierung nicht willkürlich verfahren. Wie in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 344/55 U vom 3. Juli 1956, BStBl 1956 III S. 250 ausgeführt wird, darf er bewußt unterlassene Aktivierungen und Passivierungen nicht in beliebigen späteren Jahren nachholen. Er kann auch nicht ein beliebiges, noch nicht rechtskräftiges Wirtschaftsjahr für die Rückstellung der abzugsfähigen Steuern auswählen, sondern er ist verpflichtet, das nächste noch nicht rechtskräftige Wirtschaftsjahr zu nehmen, das sich den Wirtschaftsjahren, zu denen die Steuern wirtschaftlich gehören, anschließt. Voraussetzung dieser Bilanzierung ist, daß die Grundsätze der Abhängigkeit der Steuerbilanz von der Handelsbilanz beachtet werden (Entscheidung des Reichsfinanzhofs I A 807/28 vom 11. Februar 1930, Reichssteuerblatt - RStBl - 1930 S. 153; im einzelnen siehe Steuer und Wirtschaft 1939 Spalte 209 ff.). Der Steuerpflichtige bedarf im Rahmen der oben dargestellten Grenzen somit für die änderungen hinsichtlich der Mehrsteuern bei Bilanzen, die bereits dem Finanzamt eingereicht sind, nicht der Genehmigung der Finanzverwaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes.

Für den Streitfall können auch die Grundsätze der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 280/42 vom 19. August 1942, RStBl 1942 S. 934, bedeutsam sein. Hier hat der Reichsfinanzhof ausgesprochen, daß abzugsfähige Mehrsteuern für vergangene Wirtschaftsjahre, die dem Kaufmann in der Zeit zwischen dem Bilanzstichtag und der Aufstellung der Bilanz bekannt werden, bei Aufstellung der Bilanz noch berücksichtigt werden können. Der Senat tritt diesen Grundsätzen bei. Da der Gewerbesteuerbescheid 1950 der GmbH erst im Juli 1952 zugegangen ist, wäre es möglich, daß auch nach dieser Entscheidung die Rückstellung für die Mehrsteuern in der umstrittenen Bilanz zulässig ist.

Die Vorentscheidung ist möglicherweise von anderen Rechtsauffassungen ausgegangen. Sie wird deshalb aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung der Veranlagung entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen an das Finanzamt zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408514

BStBl III 1956, 268

BFHE 1957, 181

BFHE 63, 181

BB 1956, 844

DB 1956, 883

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