Leitsatz (amtlich)

Die Kündigung des "Vollmachtsvertrages" erlangt gemäß Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG i. V. m. § 155 FGO und § 87 ZPO Wirksamkeit erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozeßbevollmächtigten, der nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG postulationsfähig ist.

 

Normenkette

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 155; ZPO § 87

 

Fundstellen

BStBl II 1977, 238

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