Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 07.11.1973 - I R 92/72

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Wer als Angestellter durch eine strafbare Handlung (Untreue, Unterschlagung) eine objektive Steuerverkürzung bei seinem Dienstherrn bewirkt, ist - falls er sich nicht der Steuerhinterziehung schuldig machen will - verpflichtet, für die Einbuchung der ihm gegenüber entstandenen Schadensersatzforderung zu sorgen, wenn er für die Buchführung oder die Bilanzaufstellung verantwortlich ist.

 

Normenkette

StSäumG § 4a

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anforderung von Hinterziehungszinsen, die der Beklagte und Revisionskläger (das FA) mit Bescheid vom 6. August 1970 in Höhe von 252 DM für hinterzogene Körperschaftsteuer 1965 (in Höhe von 2 149 DM) gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) festgesetzt hat.

Die Klägerin - eine GmbH - hatte in der Zeit vom 2. Januar 1964 bis zum 31. August 1967 den kaufmännischen Angestellten M. als Prokuristen beschäftigt. M. war während dieser Zeit ausschließlich im Einkauf tätig. Er hatte in den Jahren 1965 bis 1967 ohne Wissen der Klägerin mit deren Lieferanten die Gewährung von Rabatten vereinbart. Auf Grund dieser Vereinbarung zahlten die Lieferanten der Klägerin im Streitjahr (1965) an M. unmittelbar 4 215,30 DM, die dieser nicht an die Klägerin abführte, sondern für sich verbrauchte. Im Zuge des gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahrens erklärte M., er sei sich darüber im klaren gewesen, daß durch die Nichtverbuchung der eingegangenen Beträge ihre Erfassung in den Gewinnen der Klägerin und damit auch ihre Versteuerung unterblieben sei; es sei ihm indes nicht möglich gewesen, für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung dieser Beträge zu sorgen, ohne sich zu offenbaren. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts O vom 27. Februar 1969 ist M. wegen vorsätzlicher, in mittelbarer Täterschaft begangener tateinheitlicher Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer zum eigenen und zum Vorteil der Klägerin in Höhe von 2 829 DM mit einer Geldstrafe belegt worden.

Auf Grund dieser Verurteilung hat das FA die streitigen Hinterziehungszinsen angefordert. Die dagegen - gemäß Rechtsbehelfsbelehrung - erhobene Beschwerde, vom FA zutreffend als Einspruch behandelt (vgl. Urteil des BFH vom 18. März 1970 I R 176/69, BFHE 99, 14, BStBl II 1970, 556), blieb ohne Erfolg. Die zum FG erhobene Klage führte zur Aufhebung des Bescheides vom 6. August 1970 und der Einspruchsentscheidung. Die Entscheidung des FG ist in den EFG 1972, 460 veröffentlicht. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision beantragt das FA die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Zur Begründung trägt es vor:

Das FG habe zu Unrecht verneint, daß M. sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe. M. habe die Tat nur durch Unterlassung begehen können, was wiederum eine Rechtspflicht des M. zum Handeln voraussetze; eine solche Rechtspflicht sei gegeben, wenn M. - was das FG verneint habe - im Unternehmen der Klägerin eine Stellung bekleidet habe, die ihn als Garant des verletzten Rechtsguts (des staatlichen Steueranspruchs gegenüber der Klägerin) auswies. Der BGH habe in den Urteilen vom 18. Oktober 1956 4 StR 166/56 (BStBl I 1957, 122) und vom 18. November 1960 4 StR 131/60 (BStBl I 1961, 495) ausgeführt, daß derjenige, der Untreue begangen habe, eine Garantenstellung hinsichtlich des Steueranspruchs des Staates gegenüber dem durch die Untreue Geschädigten einnehme. Daß im Streitfalle - anders als in den genannten BGH-Urteilen - M. mit der Bilanzaufstellung selbst nicht befaßt gewesen, sondern ausschließlich im Einkauf tätig gewesen sei, mache keinen Unterschied. Zwar habe M. den Eintritt der von ihm als Folge seines Tuns (Untreue) erkannten Steuerverkürzung nur durch die Inanspruchnahme dritter Personen verhindern können, indem er für die ordnungsgemäße Aktivierung einer Schadensersatzforderung sorgte. Dies sei ihm jedoch nach dem BGH-Urteil 4 StR 166/56 auch zuzumuten gewesen, selbst wenn er in Erfüllung seiner Garantenpflicht seine Untreue hätte aufdecken müssen. Denn wenn - so das genannte BGH-Urteil - zwar eine Selbstbezichtigung auch grundsätzlich nicht zumutbar sei, so gelte dies nicht, wenn in der Unterlassung eine weitere Straftat zur Verdeckung der ersten, nämlich der zuvor begangenen Untreue, gesehen werden müsse. Die Ausführung der zweiten Straftat durch andere, schuldlos handelnde Personen erweise in diesem Falle M. als mittelbaren Täter durch Unterlassung.

Die Klägerin beantragt, die Revision aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Nach § 4a StSäumG sind im Falle eingetretener Steuerverkürzungen nach § 392 AO die hinterzogenen Beträge zu verzinsen. Damit ist Voraussetzung der Verzinsung die Erfüllung des Tatbestands der Steuerhinterziehung in objektiver und subjektiver Hinsicht, nicht auch die - im Streitfalle zwar gegebene - strafrechtliche Verurteilung des Steuerhinterziehers. Über das Vorliegen der Steuerhinterziehung ist vom Gericht incidenter zu entscheiden; es kann sich dabei indes die Feststellungen und die Würdigung des Strafgerichts zu eigen machen (BFH-Urteil vom 12.Februar 1963 VII 144/61, StRK, Reichsabgabenordnung, § 278, Rechtsspruch 12).

Die Hinterziehungszinsen sind ihrer Natur nach Verzugszinsen; sie sind Nebenleistungen der Steuer, zu der sie erhoben werden (§ 6 Abs. 2 StSäumG; BFH-Urteil I R 176/69). Ihre Anforderung ist deshalb nicht auch davon abhängig, daß der Steuerschuldner selbst die Steuerhinterziehung begangen oder an ihr teilgenommen habe. Vielmehr soll mit der Verzinsung der hinterzogenen Beträge nach § 4a StSäumG nur demjenigen, der objektiv den Vorteil der durch die Steuerhinterziehung bewirkten verspäteten Steuerzahlung hatte, dieser Vorteil wieder genommen werden.

2. Entgegen der Auffassung des FA ist im Streitfall die Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestands der Steuerhinterziehung nicht gegeben.

a) Steuerhinterziehung begeht, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen vorsätzlich bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt werden (§ 392 Abs. 1 AO). Der Tatbestand des § 392 Abs. 1 AO kann sowohl durch tätiges Handeln (ein Tun) als auch durch Unterlassen erfüllt werden (BFH-Urteil I R 176/69). Damit ist ein Unterlassen für die Steuerverkürzung tatbestandserheblich, wenn für den Täter eine Rechtspflicht zum Handeln besteht und die Unterlassung in ihrem Unrechtsgehalt tätigem Handeln gleichsteht (vgl. Hartung-Hübner in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung und den Nebengesetzen, Anm. 13 zu § 392 AO). Das gilt nicht nur für die Erfüllung des Tatbestands echter Unterlassungsdelikte, wie z. B. hinsichtlich der Steuerverkürzung durch Nichtabgabe einer Steuererklärung (BGH-Urteil vom 1. März 1956 3 StR 462/55, BStBl I 1956, 441), sondern auch dann, wenn im Rahmen eines Unterlassungsdelikts die Verpflichtung besteht, zum Schutze eines gefährdeten Rechtsguts tätig zu werden. Ihre Grenze findet diese Verpflichtung außer in der Erforderlichkeit in der Zumutbarkeit des Tätigwerdens. Dabei können einem Garanten, d. h. einer Person, die als Unterlassender eine objektive, rechtliche Beziehung zum tatbestandsmäßigen Erfolg hat, größere Opfer abverlangt werden als z. B. einem nach § 330c StGB Hilfspflichtigen. Wer - als Garant - durch ein pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen (Vorverhalten) die adäquate Gefahr des Eintritts eines schädlichen Erfolges herbeigeführt hat, ist verpflichtet, den Eintritt dieses schädlichen Erfolges zu verhindern, sich ggf. der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen, in jedem Falle aber ein wirtschaftliches Opfer auf sich zu nehmen (vgl. dazu Mezger-Blei, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 14. Aufl., §§ 27 ff., insbesondere § 29 Anm. III 2; Dreher, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 33. Aufl., Anm. B II 3 d, D 14 und III vor § 1; Leipziger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 8. Aufl., Anm. II 2, Anhang 2 B I 2 der Einleitung; Schönke-Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 16. Aufl., Anm. 94, 119 ff., 140 Vorbem.).

b) Auf dieser Rechtsauffassung beruhen auch die BGH-Urteile 4 StR 166/56 und 4 StR 131/60. Danach hat, wer durch eine Untreue- und/oder Betrugshandlung als für die Bilanzierung verantwortlicher Angestellter oder steuerlicher Berater dem Unternehmen des Steuerpflichtigen gegenüber schadensersatzpflichtig geworden ist, die Aktivierung dieser Forderung in der Bilanz des Steuerpflichtigen vorzunehmen. Die Unterlassung führt zu einer Steuerverkürzung. Sie erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Steuerhinterziehung.

3. Im Streitfalle traf indes M. auf Grund seines strafbaren Vorverhaltens (Untreue gegenüber der Klägerin) nicht die Pflicht, durch die Einschaltung dritter Personen für die Aktivierung des der Klägerin ihm gegenüber gegebenen Schadensersatzanspruches zu sorgen, weil er sich damit selbst hätte bezichtigen müssen und sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen seines Vorverhaltens ausgesetzt hätte. Etwas anderes würde nur dann zu gelten haben, wenn er eine Stellung als Garant innegehabt hätte, welche eine Pflicht zu handeln (nicht untätig zu bleiben) begründet haben würde. Nur wer selbst auf Grund seines zum Steuerpflichtigen begründeten Vertragsverhältnisses - z. B. als Buchhalter oder die Buchführung besorgender Steuerberater - eine besondere Beziehung zu dem durch die Vorschrift des § 392 AO geschützten Rechtsguts besitzt, ist aus Anlaß seines pflichtwidrigen Vorverhaltens zum Handeln verpflichtet. Die Unterlassung des M. und die durch sie bewirkte objektive Steuerverkürzung erfüllte deshalb nicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70736

BStBl II 1974, 125

BFHE 1974, 7

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    BFH I R 176/69
    BFH I R 176/69

      Leitsatz (amtlich) 1. Eine Anfechtungsklage kann unter Umständen auch dann zulässig sein (§ 44 Abs. 1 FGO), wenn die Finanzbehörden einen vom Steuerpflichtigen eingelegten Rechtsbehelf unrichtig statt als Einspruch als Beschwerde behandelt haben und die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren