Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Ein Büroraum im Wohnhaus des Steuerpflichtigen stellt nur dann eine Betriebsstätte und kein häusliches Arbeitszimmer dar, wenn er auch von dritten, nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen genutzt wird und dadurch seine Einbindung in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war im Bereich "Exportberatung und Vermittlung von Maschinen und Anlagen" gewerblich tätig. Seine Geschäftsidee war, Dienstleistungen als externe "Exportabteilung" mittelständischer Unternehmen zu erbringen. Für sein Gewerbe nutzte er Räumlichkeiten im privaten Wohnhaus im Untergeschoss, die sowohl über einen separaten Hauseingang als auch über eine innen liegende Treppe betreten werden konnten. Außerdem nutzte er ein Arbeitszimmer im ersten Obergeschoss, das über eine Treppe im Wohnbereich zu erreichen war. Während der Steuerpflichtige die Räumlichkeiten als Betriebsstätte ansah und den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug der Raumkosten gelten machte, wandte das Finanzamt die Kostenabzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer an.
Entscheidung
Auch das FG war der Meinung, dass die genutzten Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG anzusehen waren und daher nur ein beschränkter Betriebsausgabenabzug möglich war (Streitjahre 1998 - 2000). Als häusliches Arbeitszimmer ist ein Arbeitsraum anzusehen, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Diese Voraussetzungen erfüllten im Streitfall beide Räume.
Auch die im Keller gelegenen Räumlichkeiten waren nicht als Betriebsstätte anzusehen wegen ihrer Größe (42 qm im Verhältnis zu 347 ...