Unter der Voraussetzung, dass die Betriebsprüfung zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt und der Steuerpflichtige nicht darauf verzichtet, ist nach § 201 Abs. 1 AO über das Ergebnis der Prüfung eine Schlussbesprechung abzuhalten. Dies gilt nicht im Fall einer abgekürzten Betriebsprüfung (§ 203 Abs. 2 AO).

Ziel der Schlussbesprechung ist es, strittige Sachverhalte, die rechtliche Beurteilung von Prüfungsfeststellungen sowie deren steuerliche Auswirkungen zu erörtern. Die Besprechungspunkte und der Besprechungstermin sind dem Steuerpflichtigen, allerdings nicht zwingend schriftlich, angemessene Zeit zuvor mitzuteilen.[1] Die Schlussbesprechung soll innerhalb von 1 Monat nach der Durchführung der Ermittlungen durchgeführt werden[2]; möglich sind Schlussbesprechungen in den Räumen des Steuerpflichtigen, seines Steuerberaters oder des Finanzamts. Kommt ein Termin für eine Schlussbesprechung nicht zustande, kann das Finanzamt zu einem Termin an Amtsstelle einladen und gleichzeitig darauf hinweisen, dass die Nichtwahrnehmung des Termins als Verzicht auf eine Schlussbesprechnung gewertet wird.

Bei der Schlussbesprechung müssen die die Teilnehmer nicht persönlich anwesend sein. Lehnt der Steuerpflichtige das Angebot des Außenprüfers ab, eine telefonische Schlussbesprechung durchzuführen, kann der Außenprüfer von einem Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Durchführung einer Schlussbesprechung ausgehen.[3]

 
Praxis-Tipp

Anforderungen an Schlussbesprechung

Die nach Abschluss der Prüfungshandlungen mit dem Betriebsprüfer, dem Geschäftsführer einer GmbH und deren Steuerberater durchgeführte, alle bisherigen Prüfungsfeststellungen umfassende Besprechung stellt unabhängig von der vom Finanzamt dafür gewählten Bezeichnung bereits eine Schlussbesprechung dar.[4]

Fällt die Schlussbesprechung aus, führt dies nicht ohne weiteres zur Fehlerhaftigkeit der aufgrund einer Betriebsprüfung erlassenen Steuerbescheide und hindert auch nicht die Verwertung der in der Betriebsprüfung ermittelten Tatsachen.[5] Daraus, dass – ohne Verzicht des Steuerpflichtigen – keine Schlussbesprechung stattgefunden hat, kann auch kein Verwertungsverbot für die Ergebnisse der Betriebsprüfung abgeleitet werden.[6]

Ergeben sich keine Änderungen infolge der Betriebsprüfung, muss auch keine Schlussbesprechung stattfinden, es sei denn, dass der Steuerpflichtige eine verbindliche Zusage nach § 204 AO erhalten möchte.

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