2.1 Aufwendungen vor Betriebseröffnung

Vor einer Betriebseröffnung können bereits betriebliche Aufwendungen anfallen, sog. vorweggenommene oder vorab entstandene Betriebsausgaben. Diese können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, sofern ein ausreichender Zusammenhang mit der Gewinnerzielung besteht. Vergebliche Betriebsausgaben entstehen, wenn es nicht zur Betriebsgründung kommt. Betriebsausgaben sind in solchen Fällen nur dann abzugsfähig, wenn ein entsprechender Nachweis geführt werden kann.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vorab entstandene Betriebsausgaben

Reisekosten für die Besichtigung zum Verkauf angebotener Betriebe, Planungskosten für Betriebsgebäude, Finanzierungskosten, Sprachkurse, betrieblich veranlasste Fortbildung, Anmietung Ladenlokal, Werbekosten.

Vorweggenommene Betriebsausgaben können alle Aufwendungen sein, die, würden sie während des Bestehens des Betriebs aufgewendet, Betriebsausgaben wären. Der Begriff der Betriebsausgaben wird also nicht erweitert; so sind z. B. Ausbildungskosten begrifflich keine Betriebsausgaben[2] und können daher keine vorweggenommenen Betriebsausgaben sein, während Fortbildungskosten vorweggenommene Betriebsausgaben sein können.[3]

2.2 Aufwendungen nach Betriebsbeendigung

Nach Betriebsbeendigung sind Aufwendungen i. d. R. nicht mehr betrieblich veranlasst. Mit der Aufgabe bzw. dem Ende des Betriebs sollen auch die betrieblichen Geschäftsvorfälle enden. Somit ist ein Betriebsausgabenabzug grundsätzlich nicht mehr möglich. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen sog. nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Nachträgliche Betriebsausgaben müssen mit dem (früheren) Betrieb ursächlich zusammenhängen. Als Betriebsausgaben abzugsfähig wären z. B. Gewährleistungsansprüche aus früherem Warenverkauf, die erst nach Betriebseinstellung erhoben werden. Nicht mehr abzugsfähig sind jedoch Aufwendungen, die mit einem ehemals betrieblich genutzten, in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgut zusammenhängen (Abschreibungen, Reparaturen), insoweit fehlt die betriebliche Veranlassung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

Im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können. Nicht tilgbare frühere Betriebsschulden bleiben solange noch betrieblich veranlasst, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist.[2]

Nachträgliche Betriebsausgaben können auch im Zusammenhang mit nachträglichen Betriebseinnahmen i. S. v. § 24 Nr. 2 EStG entstehen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen Zahlung einer Leibrente veräußert und die Rentenzahlung als nachträgliche Einkünfte i. S.d § 24 Nr. 2 EStG versteuert.

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