Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
2.1 Aufwendungen vor Betriebseröffnung
Vor einer Betriebseröffnung können bereits betriebliche Aufwendungen anfallen, sog. vorweggenommene oder vorab entstandene Betriebsausgaben. Diese können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, sofern ein ausreichender Zusammenhang mit der Gewinnerzielung besteht. Vergebliche Betriebsausgaben entstehen, wenn es nicht zur Betriebsgründung kommt. Betriebsausgaben sind in solchen Fällen nur dann abzugsfähig, wenn ein entsprechender Nachweis geführt werden kann.
Vorab entstandene Betriebsausgaben
Reisekosten für die Besichtigung zum Verkauf angebotener Betriebe, Planungskosten für Betriebsgebäude, Finanzierungskosten, Sprachkurse, betrieblich veranlasste Fortbildung, Anmietung Ladenlokal, Werbekosten.
Vorweggenommene Betriebsausgaben können alle Aufwendungen sein, die, würden sie während des Bestehens des Betriebs aufgewendet, Betriebsausgaben wären. Der Begriff der Betriebsausgaben wird also nicht erweitert; so sind z. B. Ausbildungskosten begrifflich keine Betriebsausgaben und können daher keine vorweggenommenen Betriebsausgaben sein, während Fortbildungskosten vorweggenommene Betriebsausgaben sein können.
2.2 Aufwendungen nach Betriebsbeendigung
Nach Betriebsbeendigung sind Aufwendungen i. d. R. nicht mehr betrieblich veranlasst. Mit der Aufgabe bzw. dem Ende des Betriebs sollen auch die betrieblichen Geschäftsvorfälle enden. Somit ist ein Betriebsausgabenabzug grundsätzlich nicht mehr möglich. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen sog. nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Nachträgliche Betriebsausgaben müssen mit dem (früheren) Betrieb ursächlich zusammen...