Eine Aktivierung von Betriebs- und Geschäftsausstattung ist zudem nur zulässig, wenn es sich um (gewillkürtes) Betriebsvermögen handelt. Es hat also eine – steuerlich orientierte – Abgrenzung zu erfolgen, ob Betriebs- oder Privatvermögen vorliegt. Eine Sonderform stellt das Sonderbetriebsvermögen bei Personengesellschaften dar, das per se auch kein Betriebsvermögen ist.

Es gelten – bei gemischt genutzten Vermögensgegenständen – folgende Grundsätze:

  • Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, sind vollumfänglich notwendiges Betriebsvermögen.
  • Liegt hingegen die Privatnutzung bei mehr als 90 %, gehören die Gegenstände in vollem Umfang zum Privatvermögen und dürfen nicht bilanziert werden.
  • Vermögensgegenstände, deren betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % liegt, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, das objektiv geeignet und bestimmt ist, dem Betrieb zu dienen.
 
Hinweis

Gewillkürtes Betriebsvermögen durch Willensentschluss

Bei Vermögensgegenständen, die zwischen 10 % und 50 % betrieblich genutzt werden, muss der Unternehmer aktiv und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass eine Aufnahme ins (gewillkürte) Betriebsvermögen beabsichtigt ist. Dies geschieht in der Praxis meist durch Verbuchen der dazugehörigen Eingangsrechnung in der betrieblichen Buchhaltung.

Liegt Privatvermögen vor (betriebliche Nutzung kleiner 10 %), dann ändert auch ein aktiver und unmissverständlicher Willensentschluss durch Verbuchung in der betrieblichen Buchhaltung nichts an der Eigenschaft des Vermögensgegenstands. Privatvermögen kann grundsätzlich nicht in das Betriebsvermögen und in die Bilanz des Unternehmens gelangen.

 
Wichtig

Kein Privatvermögen bei Kapitalgesellschaften

Privatvermögen von Vermögensgegenständen gibt es nur bei Einzelunternehmen und Personen(handels)gesellschaften. Eine Kapitalgesellschaft hat aus steuerlichem Blickwinkel keinen Privatbereich. Hier gibt es nur Vermögen der Gesellschaft oder eben kein Vermögen der Gesellschaft.

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