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Besuch einer Jüngerschaftsschule als Berufsausbildung

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Leitsatz

Die Anerkennung des Besuchs einer Jüngerschaftsschule als Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt nur in Betracht, wenn ein hinreichender Zusammenhang mit einem konkret angestrebten Beruf vorliegt.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Kindergeldgewährung für den am 30.9.1996 geborenen Sohn der Antragstellerin ab Oktober 2014. Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nahm dieser vom 25.9.2014 bis zum 21.2.2015 an einem internationalen missionarischen Trainingsprogramm ("missionary training program") auf Hawaii teil. Veranstalter war die Organisation "Youth with am mission - YWAM", deren Abteilung YWAM Ships ihren Sitz in Orange County, Kalifornien, USA, hat. Der deutschsprachige Zweig von YWAM heißt "Jugend mit einer Mission - JMEM" und versteht sich als internationale Bewegung junger Christen, die sich dazu berufen wissen, Jesus Christus zu dienen und das Evangelium vom Reich Gottes ganzheitlich zu leben und zu verkünden. Ausweislich der Teilnahmebestätigungen der Organisation absolvierte der Sohn das Programm "Discipleship Training School", zu deutsch Jüngerschaftsschule. Einem 3-monatigen Schulungsblock in Deutschland folgt ein 2-3-monatiger Aufenthalt in einem anderen Land. Dort werden die Teilnehmer Gelerntes in die Praxis umsetzen lernen und in Projekten vor Ort mitarbeiten, die u. a. folgende Inhalte haben: Kinder- und Jugendarbeit, Familiendienste, Entwicklungshilfe, Gemeindebau und Evangelisation, karitative Dienste & Völkerverständigung.”

Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab dem Monat Oktober 2014 auf, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG nicht mehr erfüllt seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte die Antragstellerin im Klageverfahren geltend, die Jüngerschaftsschule sei ...

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