Rz. 111

Schulden ist ein vom Gesetzgeber gewählter Oberbegriff, ohne dass dieser vom Gesetzgeber definiert wird. § 246 Abs. 1 HGB bestimmt lediglich, dass der Jahresabschluss sämtliche Schulden des Kfm. zu enthalten hat. Bilanziell wird üblicherweise – in Anlehnung an die für KapG/KapCoGes vorgeschriebene Gliederung in § 266 Abs. 3 HGB – zwischen Rückstellungen und Verbindlichkeiten unterschieden.

 

Rz. 112

Daneben existieren sog. Eventualschulden, die als Haftungsverhältnisse unter der Bilanz zu vermerken sind. Zu Einzelheiten s. § 251 Rz 5 ff.

 

Rz. 113

Verbindlichkeiten stellen Außenverpflichtungen des Kfm. dar, die rechtlich bestehen und am Abschlussstichtag noch nicht erfüllt sind und deren Entstehung vor dem Ende des Geschäftsjahrs wirtschaftlich verursacht ist.

 

Rz. 114

Bei Rückstellungen wird gem. § 249 Abs. 1 HGB unterschieden zwischen

  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten,
  • Rückstellungen für drohende Verluste und
  • Aufwandsrückstellungen.
 

Rz. 115

Nur bei der ersten Rückstellungskategorie ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Verbindlichkeiten. Bei der dritten Kategorie, den Aufwandsrückstellungen, handelt es sich um Innenverpflichtungen des Kfm. (§ 249 Rz 9), die den Schuldbegriff nicht erfüllen. Dennoch werden unter dem Obergriff Schulden i. d. R. auch diese Rückstellungen miterfasst.

 

Rz. 116

Die Abgrenzung zwischen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten erfolgt nach dem Grad der Sicherheit betreffend Bestand und Höhe der Verpflichtung. Verbindlichkeiten liegen vor, wenn am Abschlussstichtag die Verpflichtung dem Grunde, der Höhe und der Fälligkeit nach bestimmt werden kann. Demgegenüber liegen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dann vor, wenn Bestand, Höhe oder Fälligkeit der Verpflichtung ungewiss ist.[1]

[1] Vgl. Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 247 HGB Rz 262, 263, Stand: 3/2020.

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