Rz. 6

Der Geltungsbereich des § 307 HGB umfasst alle gem. § 301 HGB vollkonsolidierten Unt, da hier einerseits die vollständige Übernahme von VG, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten in den Konzernabschluss gefordert wird und andererseits bei der Übernahme der entsprechenden Posten aus den Jahresabschlüssen der TU keine Berücksichtigung von Anteilen nicht beherrschender Gesellschafter erfolgt (§ 301 Rz 18).

 

Rz. 7

Wird die Einbeziehung von GemeinschaftsUnt durch QuotenKons vorgenommen, kommt § 307 HGB nicht zum Tragen. Die Anteile der nicht beherrschenden Gesellschafter werden hier bereits durch den anteilmäßigen Ansatz berücksichtigt (§ 310 Rz 25 ff.). Ebenfalls keine Berücksichtigung findet § 307 HGB bei der Bewertung assoziierter Unt.

 

Rz. 8

Ist ein Unt zur Konzernrechnungslegung nach dem PublG verpflichtet, gilt § 307 HGB über einen Verweis in § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG für Konzernabschlüsse dieses Unt analog.

 

Rz. 9

§ 307 HGB gilt über die §§ 340i Abs. 1 und 341j Abs. 1 HGB auch für Konzernabschlüsse von Kreditinstituten und VersicherungsUnt; Sondervorschriften sind nicht vorgesehen.

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