Bauleistungen unterliegen grds. dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG von 19 %.[1] Eine Ermäßigung des Steuersatzes ergibt sich bei Bauleistungen regelmäßig nicht. Der ermäßigte Steuersatz von 7 %[2] kommt aber bei der Herstellung eines Hauswasseranschlusses und während der Absenkung des Steuersatzes für die Lieferung von Gas und Wärme[3] auch für die Herstellung eines Hausanschlusses für Gas und Fernwärme in Betracht.

Soweit der leistende Unternehmer seit dem 1.1.2023 gegenüber dem Betreiber einer Photovoltaikanlage die Anlage liefert oder installiert, ist unter den weiteren Voraussetzungen auch der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG anwendbar.[4]

 
Wichtig

Leistungserbringung für Steuersatz maßgeblich

Im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Anwendung von Steuersätzen ist darauf zu achten, dass es für die zutreffende Bestimmung des Steuersatzes auf die Ausführung der Leistung oder der Teilleistung ankommt. Der Abschluss eines Vertrags, die Ausstellung der Rechnung oder die Zahlung (Zahlungseingang) spielen keine Rolle.

[1] In der Zeit vom 1.7. -31.12.2020 galt ein abgesenkter Steuersatz von 16 %, § 28 Abs. 1 UStG.
[3] § 28 Abs. 5 und Abs. 6 UStG – aktuell befristet bis 31.3.2024, die Bundesregierung möchte jedoch, dass bereits ab 1.1.2024 wieder der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt; eine entsprechende gesetzliche Regelung ist jedoch noch nicht verabschiedet.

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