Nicht zum Entgelt gehört ein durchlaufender Posten.[1] Durchlaufende Posten sind Beträge, die der Unternehmer in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt. Es stellt sich hierbei stets die Frage, wer eine Zahlung schuldet bzw. wer Anspruch auf eine Zahlung hat. Ein durchlaufender Posten liegt nicht vor, wenn der Unternehmer selbst Gläubiger oder Schuldner einer Forderung ist. So zählen z. B. Gerichtskosten, die der Rechtsanwalt für seinen Mandanten verauslagt, als durchlaufende Posten nicht zum Entgelt.

[1] § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG,

s. Durchlaufender Posten.

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