Behinderte, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung nachgewiesen ist, können Mehraufwendungen auf einer Urlaubsreise für die Kosten der Fahrt, Verpflegung und Unterbringung der Begleitperson bis zu 767 EUR neben dem Behindertenpauschbetrag geltend machen.[1] Die Notwendigkeit ist amtsärztlich oder durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zu bescheinigen bzw. durch den entsprechenden Schwerbehindertenausweis.[2]

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