In den Fällen einer krankheitsbedingten Betreuung sind die Vergütungen an den Gebrechlichkeitspfleger/Betreuer als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen werden wegen der Anordnung durch das Vormundschaftsgericht unterstellt.[1]

[1] OFD Frankfurt, Verfügung v. 5.9.1997, S 2284 A – 45 – St II 21, FR 1997 S. 966, StEK EStG § 33 Nr. 137.

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