In den Fällen einer krankheitsbedingten Betreuung sind die Vergütungen an den Gebrechlichkeitspfleger/Betreuer als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen werden wegen der Anordnung durch das Vormundschaftsgericht unterstellt.[1]
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