Rz. 261

Spenden und Beiträge sind weitere Kürzungen der Einkommensermittlung, die im unternehmerischen Bereich von Bedeutung sind. Spenden und Beiträge eines Einzelunternehmers bzw. Mitunternehmers einer Personengesellschaft werden steuerlich als Entnahme erfasst. Erst im privaten Bereich wirkt sich die Leistung als Sonderausgabe (§ 10b EStG) aus. In der einheitlichen und gesonderten Feststellung einer Personengesellschaft werden die Spenden und Beiträge nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a) AO als "andere Besteuerungsgrundlagen" einheitlich und gesondert festgestellt. Wurde die Spende handelsrechtlich als Aufwand gebucht, ist dies steuerlich außerbilanziell durch eine Hinzurechnung zu korrigieren.

 

Rz. 262

Bei einer Körperschaft führt eine Spende handels- und steuerrechtlich zu Aufwand bzw. abziehbaren Aufwendungen, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Die Berechnung des Höchstbetrags verlangt aber zunächst eine Hinzurechnung.[1] Der abziehbare Teil der Spende ist anschließend wieder bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte der Körperschaft zu kürzen.[2]

 

Rz. 263

Im Bereich der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 GewStG) wird die Spende als Kürzung erfasst.

[1] R 29 Abs. 1 Ziff. 7 KStR.
[2] R 29 Abs. 1 Ziff. 15 KStR.

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