Begriff

Außenanlagen sind bauliche Anlagen und Einrichtungen auf oder in einem Grundstück. Der Begriff "Außenanlage" stammt aus dem Bewertungsrecht.[1] Hierunter versteht man die mit dem Grundstück körperlich verbundenen Sachen, die bürgerlich-rechtlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind und auch bewertungsrechtlich zum Grundstück gehören, aber weder Gebäude noch Gebäudeteile noch Betriebsvorrichtungen sind. Ob Bauwerke als Außenanlagen oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen. Zu den Außenanlagen gehören danach Einfriedungen, Bodenbefestigungen vor Garagen , freistehende Rampen, Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen des Grundstücks, sowie Tore, Stützmauern, Uferbefestigungen und Gartenanlagen.

Einkommensteuerrechtlich ist von Bedeutung, ob die sog. "Außenanlage" der Bewertungseinheit Gebäude zuzurechnen oder losgelöst vom Gebäude als selbstständiges Wirtschaftsgut zu behandeln ist. Im Einkommensteuerrecht werden Außenanlagen als unselbstständige Gebäudeteile behandelt, wenn sie mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, wie z.  B. die Umzäunung eines Mietwohngrundstücks. Fehlt ein solcher Zusammenhang, sind sie als selbstständig unbewegliche Wirtschaftsgüter einzustufen, es sei denn, es handelt sich um Betriebsvorrichtungen und damit um bewegliche Wirtschaftsgüter. Als Betriebsvorrichtungen können nur solche Bauwerke angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.[2]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ausführungen zu Außenanlagen enthalten H 4.2 Abs. 5 "Unselbständige Gebäudeteile", H 6.4 EStH "Außenanlagen", "Gartenanlage" und "Erdarbeiten" sowie H 7.1 EStH "Unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind". Grundlegende Ausführungen zur Abgrenzung "unselbstständiger Gebäudebestandteil" und "selbstständiges Wirtschaftsgut" enthält der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.11.1973, GrS 5/71, BStBl 1974 II S. 132. Regelungen zur Nutzungsdauer von Außenanlagen sind dem BMF-Schreiben vom 15.12.2000, BStBl 2000 I S. 1532, ergänzt durch BMF-Schreiben v. 6.12.2001, BStBl 2001 I S. 860, zu entnehmen. Zur Abgrenzung der Außenanlagen von den Betriebsvorrichtungen s. Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.6.2013, BStBl 2013 I S. 734, unter Tz. 4.

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