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Außenanlagen / 2.2 Einzelfälle

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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2.2.1 Einfriedungen, Umzäunung

Aufwendungen für die Umzäunung eines Mietwohngrundstücks, z.  B. Maschendraht, einschließlich eines Tors, können in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen und gehören daher i.  d.  R. zu den Gebäudeherstellungskosten.[1]

[1] H 6.4 "Umzäunung" EStR.

2.2.2 "Lebende" Umzäunung

Die Kosten für die gärtnerische Gestaltung der Grundstücksfläche bei einem Wohngebäude gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit diese Kosten für das Anpflanzen von Hecken, Büschen und Bäumen an den Grundstücksgrenzen entstanden sind.[1]

[1] R 21.1 Abs. 3 Satz 1 EStR.

2.2.3 Bepflanzte Gartenanlage

Eine bepflanzte Gartenanlage bildet ein selbstständiges Wirtschaftsgut.[1] Bei Gartenanlagen, die die Mieter mitbenutzen dürfen, und bei Vorgärten sind die Herstellungskosten der gärtnerischen Anlage gleichmäßig auf deren regelmäßig 10 Jahre betragende Nutzungsdauer zu verteilen.[2]

Aufwendungen zur Instandhaltung der Gartenanlagen können sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, sofern sie der Einkunftserzielung dienen.[3]

 
Wichtig

Aufwendungen für den Nutzgarten des Eigentümers

Soweit Aufwendungen für den Nutzgarten des Eigentümers und für Gartenanlagen entstehen, die die Mieter nicht nutzen dürfen, gehören sie zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Das gilt auch für private Nutzgärten, wie die sog. Schrebergärten.

[1] BFH, Urteil v. 30.1.1996, IX R 18/91, BStBl 1997 II S. 25, unter Tz. 2 der Gründe; BFH, Urteil v. 13.10.1998, IX R 61/95, BStBl 1999 II S. 282.
[2] R 21.1 Abs. 3 Satz 3 EStR.
[3] BFH, Beschluss v. 14.3.2008, IX B 183/07, BFH/NV 2008 S. 1146.

2.2.4 Versorgungsleitungen

Die außerhalb des Gebäudes gelegenen Versorgungsanlagen und Abwasseranlagen innerhalb der Grundstücksgrenzen gehören zu den Außenanlagen.[1]

Die Kosten für den Anschluss eines...

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