Bewegliche Wirtschaftsgüter

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Arbeitnehmer sich auf mehr als 1 Jahr erstreckt, sind auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt in Gestalt der AfA als Werbungskosten abziehbar.[1] Bei Anschaffung in 2023 und Anschaffungskosten bis zu 800 EUR (netto) ist keine Verteilung auf die Nutzungsdauer erforderlich.[2]

Vielfach handelt es sich im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln bzw. Geräten zur Ausstattung des Arbeitszimmers um sog. digitale Wirtschaftsgüter. Die Nutzungsdauer für "Computerhardware" sowie für die immateriellen Wirtschaftsgüter der "Betriebs- und Anwendersoftware" beträgt ein Jahr. Damit kann die vollständige Abschreibung für Computerhardware und -software wertunabhängig bereits im Jahr der Anschaffung erfolgen.[3]

Gebäude

Bei im Eigentum des Arbeitnehmers stehenden Gebäuden und Wohnungen gehört die anteilige AfA für das Arbeitszimmer zu den abzugsfähigen Aufwendungen.[1]

Hinsichtlich der Gebäude-AfA für das Arbeitszimmer wird bei Miteigentum von Ehegatten/Lebenspartnern an dem Hausgrundstück unterstellt, dass jeder Ehegatte die Kosten seines Anteils getragen hat. Anteilige AfA für den Eigentumsanteil des anderen Ehegatten sind grundsätzlich nicht abziehbar.

Bei Wohnungen, die einem Ehepartner/Lebenspartner allein gehören, hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: Allein aufgrund der Tatsache, dass ein Ehegatte/Lebenspartner ein Arbeitszimmer in der dem anderen Partner gehörenden Wohnung nutzt, sind ihm die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht zuzurechnen.[2] Beteiligt sich jedoch der Ehegatte/Lebenspartner an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes, das dem anderen Partner gehört und in dem er ein Arbeitszimmer nutzt, kann er die auf diesen Raum entfallenden eigenen Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen. Bemessungsgrundlage der AfA sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie der Kostenbeteiligung des Ehegatten entsprechen.[3]

Zu weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Zurechnung von Aufwendungen bei Ehegatten, Lebenspartner und nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird auf das gesonderte Stichwort verwiesen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitszimmer im Haus des Ehegatten

Der Ehemann M hat mit Mitteln aus einer von ihm gemachten Erbschaft ein Einfamilienhaus zum Kaufpreis von 250.000 EUR (Gebäudeanteil 200.000 EUR, Grund und Boden 50.000 EUR) zu Alleineigentum erworben. Seine als Ingenieurin beschäftigte Ehefrau F, die sich an den Anschaffungskosten für das Einfamilienhaus nicht beteiligt hat, nutzt als Mittelpunkt ihrer Berufstätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer mit einem Flächenanteil von 10 % der Gesamtfläche. F steht keine AfA zu, da sie sich an den Anschaffungskosten des Gebäudes nicht mit eigenen Aufwendungen beteiligt hat. Eine steuerliche Berücksichtigung von AfA ließe sich ggf. dadurch erreichen, dass die Eheleute einen Mietvertrag über das Arbeitszimmer schließen.

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