Prämien des Arbeitgebers auf die für die Arbeitnehmer geschlossene Reisegepäckversicherung führen i. d. R. zu Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer gegen den Versicherer ein eigener Anspruch zusteht. Beschränkt sich jedoch der Versicherungsschutz auf berufliche Auswärtstätigkeiten liegt steuerfreier Reisekostenersatz vor.[1] Umfasst der Versicherungsschutz sämtliche Reisen des Arbeitnehmers, kann die Gesamtprämie in einen beruflich und einen privat veranlassten Anteil aufgeteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherung eine Auskunft über die Kalkulation erteilt.[2]

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