Während eines Beschäftigungsverbots aufgrund von Betriebsschließungen zum Infektionsschutz steht den Betroffenen Mitarbeitern eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu.[1]

Bei epidemischer Lage werden Arbeitnehmern auch Entschädigungen für den Verdienstausfall aufgrund geschlossener Betreuungseinrichtungen für Kinder oder Schulen gewährt.[2]

Entschädigungen nach dem IfSG bleiben steuerfrei, sie unterliegen allerdings dem sog. Progressionsvorbehalt.[3]

Geht der Arbeitgeber zunächst davon aus, dass eine Zahlung als Entschädigung nach dem IfSG steuerfrei ist und wird der Erstattungsantrag später von der Entschädigungsbehörde abgelehnt oder ein niedrigerer Betrag als beantragt erstattet, beschränkt sich der Umfang der Steuerfreiheit auf den erstatteten Betrag. Der Arbeitgeber hat in der Folge die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten. Eine Korrektur ist regelmäßig nicht mehr möglich. Von der Finanzverwaltung wird es jedoch letztmals für das Kalenderjahr 2023 nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber von seiner Anzeigepflicht[4] absieht, wenn die Differenz zwischen der gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der bewilligten Erstattung 200 EUR pro Quarantänefall nicht übersteigt.[5]

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