Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn.
2. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten lassen.
Normenkette
§ 8 Abs. 2, 3 EStG
Sachverhalt
K, bei Automobilhersteller X beschäftigt, erwarb 2000 bis 2005 jeweils von X hergestellte Neufahrzeuge; X gewährte einen Mitarbeiterrabatt von 21,5 % auf den Listenpreis. Das FA setzte Vorteile nach dem BMF-Schreiben vom 31.1.1996, BStBl I 1996, 114, an: Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG war der um die Hälfte des durchschnittlichen Händlerrabatts (hier zwischen 4,5 % und 9 %) geminderte Listenpreis. K machte dagegen geltend, dass Endverbraucher sogar Rabatte von 17,5 % bis 20 % erhielten, sodass der geldwerte Vorteil allenfalls 2 % betrage. Das FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.2010, 5 K 1084/08, Haufe-Index 2516499, EFG 2011, 441) setzte Arbeitslohn nur insoweit an, als die Preisnachlässe im normalen Geschäftsverkehr nicht zu erzielen seien. Die durchschnittlichen Preisnachlässe (4,5 % bis 9 %) kürzte es aber jeweils um geschätzte 3 %, weil sie insoweit Ergebnis individueller Preisverhandlungen seien. Die Preisnachlässe von 20 % ließ es unberücksichtigt, weil die dazu vorgelegten Zeitungsartikel und Zeitungsanzeigen nicht hinreichend konkret gewesen seien.
Entscheidung
Der BFH entsprach Ks Revision nur teilweise wie unter den Praxis-Hinweisen dargestellt.
Hinweis
Das Besprechungsurteil entscheidet anlässlich der Besteuerung von Jahreswagenrabatten grundsätzlich zum ...