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Arbeitnehmer mit Bereitschaftsdiensten als Grenzgänger zur Schweiz

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

1. Muss ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer über mehrere Tage hinweg ohne Unterbrechung in der Schweiz tätig werden, so ist bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 nicht jeder dieser Tage als ein Tag zu zählen, an dem der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Bestätigung des Senatsurteils vom 16.05.2001, I R 100/00, BFH/PR 2001, 358, BFH/NV 2001, 1319; Abgrenzung zum Senatsurteil vom 15.09.2004, I R 67/03, BFH/PR 2005, 81, BFH/NV 2005, 267).

2. Dieser Grundsatz greift auch dann ein, wenn sich an eine Tagesschicht in der Schweiz ein Pikettdienst (Bereitschaftsdienst) und an diesen erneut eine Tagesschicht anschließen und das maßgebliche Arbeitsrecht den Pikettdienst zur Arbeitszeit zählt.

 

Normenkette

Art. 15a Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1992

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Heilerziehungshelferin und wohnt im Inland. Sie arbeitete in einem Internat in der Schweiz. Nach ihrem Arbeitsvertrag musste sie neben ihrer Arbeit im Internat (Kernarbeitszeiten 6 bis 10 Uhr und 15.30 bis 22 Uhr) nächtliche Pikettdienste (Bereitschaftsdienste) leisten, die darin bestanden, dass sie am Ort übernachtete und bei Bedarf zur Betreuung der dort untergebrachten Personen zur Verfügung stand. Für jeden dieser Dienste erhielt die Klägerin 25 CHF; eine Entlohnung nach den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsvertrags erfolgte nur dann, wenn sie während eines Pikettdiensts tatsächlich mehr als eine Stunde arbeiten musste. Im Streitjahr 2001 hat die Klägerin insgesamt 73 Pikettdienste geleistet.

Die normal bezahlte Arbeitszeit der Klägerin endete vor Antritt der Pikettdienste stets um 22 Uhr; der nächste Arbeitstag begann jeweils um 6 Uhr. Die Arbeitszeit des jeweiligen Vortags begann zumeist in den Morgenstunden (7...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Arbeitnehmer mit Bereitschaftsdiensten als Grenzgänger zur Schweiz Leitsatz (amtlich) 1. Muss ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer über mehrere Tage hinweg ohne Unterbrechung in der Schweiz ...

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