Leitsatz

1. Zu den Finanzunternehmen i.S.d. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002 gehören auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften i.S.v. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KWG.

2. Der Begriff des Eigenhandelserfolgs gem. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002 bestimmt sich nach eigenständigen körperschaftsteuerrechtlichen Maßstäben. Er umfasst den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung und erfordert nicht das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG.

3. Die Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg i.S.v. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002 zu erzielen, bezieht sich auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Spätere Maßnahmen des Erwerbers, um den Wert der Anteile bis zum Weiterverkauf zu beeinflussen, stehen einer solchen Absicht nicht entgegen.

 

Normenkette

§ 8b Abs. 2 und 7 KStG 2002, § 1 Abs. 1a Nr. 4, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 12 S. 1 Nr. 1 KWG a.F., § 1a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KWG n.F.

 

Sachverhalt

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, war im Streitjahr 2002 u.a. die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Verwaltung eigenen Vermögens. Sie erwarb zum 31.05.2001 4 % der Geschäftsanteile an der F-GmbH und bilanzierte sie im Anlagevermögen. Die F-GmbH war auf dem Gebiet der Immobilienentwicklung und -bebauung tätig. An ihr waren neben der Klägerin und einer weiteren Beteiligungsgesellschaft (C-GmbH), die ebenfalls Anteile von 4 % hielt, vor allem drei Kreditinstitute zu insgesamt 80 % beteiligt.

Die F-GmbH hatte 1997 das Eigentum an einem Grundstück erworben und plante dessen Bebauung und anschließende Veräußerung. Die Planungsleistung erbrachte eine weitere Projektentwicklungsgesellschaft, die sog. D-GmbH, im Auftrag der F-GmbH. Nach Abschluss der dreijährigen Planungsphase entschlossen sich die beteiligten Banken aufgrund der ungünstigen Situation auf dem Immobilienmarkt, ihre Anteile an der F-GmbH zu veräußern. Da die Klägerin und die C-GmbH finanziell nicht in der Lage waren, die Bauverpflichtung insgesamt zu übernehmen, wurde das Grundstück im Wege der Realteilung in 14 Flurstücke geteilt, und die einzelnen Flurstücke wurden mit Ausnahme weniger Restgrundstücke mit der Planung an Dritte veräußert.

Im Juni 2002 erwarben die Klägerin sowie die C-GmbH jeweils weitere 46 % der Anteile an der F-GmbH hinzu, sodass beide anschließend zu je 50 % an der F-GmbH beteiligt waren. Die Klägerin erfasste ihre Anteile im Umlaufvermögen auf dem Konto "zum Weiterverkauf bestimmte Beteiligungen".

Die F-GmbH übertrug am 13.08.2002 ihre sämtlichen Verpflichtungen aus den im Zusammenhang mit dem Objekt geschlossenen Verträgen gegen Entgelt auf die D-GmbH.

Am 15.08.2002 veräußerten die Klägerin und die C-GmbH sämtliche Anteile an der F-GmbH an eine weitere GmbH, die E-GmbH. Die Hälfte dieses Preises entfiel auf die Klägerin, die aus dieser Veräußerung einen Gewinn von rd. 1,24 Mio. EUR erzielte.

Dieser Gewinn wurde vom FA – bis auf jenen Anteil, der aus dem im Jahr 2001 erworbenen Anteil von 4 % an der F-GmbH resultierte – abweichend von der Klägerin nicht gem. § 8b Abs. 2 KStG 2002 als steuerfrei, sondern gem. § 8b Abs. 7 i.V.m. Abs. 2 KStG 2002 als steuerpflichtig behandelt. Die Klägerin sei ein Finanzunternehmen i.S.d. KWG und habe die besagten Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben; lediglich bei den zunächst erworbenen 4 % der Anteile verhalte es sich anders.

Die Klage gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide blieb erfolglos (FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2008, 2 K 54/07, Haufe-Index 1988824, EFG 2008, 1142).

 

Entscheidung

Das sah der BFH genauso:

Auch Beteiligungsunternehmen sind Finanzunternehmen i.S.v. § 8b Abs. 7 KStG. Folglich findet § 8b Abs. 1 bis 6 KStG auf solche Unternehmen keine Anwendung.

 

Hinweis

1. Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, außer Ansatz.

§ 8b Abs. 1 bis 6 und damit auch Abs. 2 S. 1 KStG ist allerdings nach § 8b Abs. 7 S. 1 KStG nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 KWG a.F. (jetzt § 1a KWG) dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt nach § 8b Abs. 7 S. 2 KStG für Anteile, die von Finanzunternehmen i.S.d. KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden.

2. Seit geraumer Zeit wird im Schrifttum darum gestritten, ob zu solchen Finanzunternehmen auch (Industrie-) Holding- und Beteiligungsgesellschaften gehören. Der BFH belässt daran indes keinen Zweifel:

Auch wenn das Gesetz im Grunde damit über sein eigentliches Ziel hinausschießt, werden nach den kreditwesenrechtlichen Vorgaben, die das KStG ausdrücklich in Bezug nimmt, nicht nur Banken, sondern auch "schlichte" Beteiligungsgesellschaften von der Anwendung des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG im Grundsatz ausgespart.

3. Allerding...

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