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Anwendbarkeit von § 8b Abs. 7 KStG auf Holding- und Beteiligungsunternehmen als Finanzunternehmen i.S.d. KWG

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

1. Zu den Finanzunternehmen i.S.d. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002 gehören auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften i.S.v. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KWG.

2. Der Begriff des Eigenhandelserfolgs gem. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002 bestimmt sich nach eigenständigen körperschaftsteuerrechtlichen Maßstäben. Er umfasst den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung und erfordert nicht das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG.

3. Die Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg i.S.v. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002 zu erzielen, bezieht sich auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Spätere Maßnahmen des Erwerbers, um den Wert der Anteile bis zum Weiterverkauf zu beeinflussen, stehen einer solchen Absicht nicht entgegen.

 

Normenkette

§ 8b Abs. 2 und 7 KStG 2002, § 1 Abs. 1a Nr. 4, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 12 S. 1 Nr. 1 KWG a.F., § 1a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KWG n.F.

 

Sachverhalt

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, war im Streitjahr 2002 u.a. die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Verwaltung eigenen Vermögens. Sie erwarb zum 31.05.2001 4 % der Geschäftsanteile an der F-GmbH und bilanzierte sie im Anlagevermögen. Die F-GmbH war auf dem Gebiet der Immobilienentwicklung und -bebauung tätig. An ihr waren neben der Klägerin und einer weiteren Beteiligungsgesellschaft (C-GmbH), die ebenfalls Anteile von 4 % hielt, vor allem drei Kreditinstitute zu insgesamt 80 % beteiligt.

Die F-GmbH hatte 1997 das Eigentum an einem Grundstück erworben und plante dessen Bebauung und anschließende Veräußerung. Die Planungsleistung erbrachte eine weitere Projektentwicklungsgesellschaft, die sog. D-GmbH, im Auftrag der F-GmbH. Nach Abschluss der dreijährigen Planungsphase entschlossen sich die beteilig...

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