Tochterunternehmen kann jedes andere Unternehmen sein, auf das ein anderes Unternehmen als Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Auf die Rechtsform des Tochterunternehmens kommt es nicht an. Es kann sich daher auch um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft handeln. § 291 Abs. 1 HGB erwähnt ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens ist. Daher fallen unter die Regelungen auch mehrstöckige Unternehmensverbindungen – Mutter-Tochter-Enkel-Unternehmen –, nicht jedoch gleichrangige Verflechtungen, wie z. B. Schwestergesellschaften.[1] Bei Letzteren mangelt es an dem beherrschenden Einfluss.[2]

[2] § 290 Abs. 2, 3 HGB. Vgl. auch Stute, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 271 HGB Rz. 32 f..

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge