Nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB sind Anschaffungspreisminderungen von den Anschaffungskosten abzusetzen. Obschon das Gesetz in diesem Begriff den Wortteil "Preis" statt "Kosten" verwendet, gilt die Vorschrift nicht nur für Kaufpreisnachlässe, sondern ganz allgemein für Ermäßigungen der Anschaffungskosten und damit für Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen, die nicht sofort abziehbar, sondern auf die Zeit der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen gewesen wären. So verhält es sich z. B. dann, wenn Anschaffungsnebenkosten zurückgezahlt oder Anschaffungsausgaben von Dritten erstattet oder vergütet werden, wenn hierin nicht ein Entgelt für eine Leistung des Empfängers liegt.[1]

Abgesehen von nachträglichen Änderungen des Kaufpreises, z. B. wegen Mängelrügen und dergleichen, werden die Anschaffungskosten durch bereits in Anspruch genommene Rabatte, Skonti und Boni gemindert.

Vertragsstrafen, z. B. eines Bauunternehmers wegen verspäteter Fertigstellung eines Mietwohngrundstücks, führen nicht zu einer Anschaffungspreisminderung, sondern zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; denn hierdurch sollen entgangene Mieteinnahmen ausgeglichen werden.

Schadensersatzleistungen des Verkäufers für die dem Käufer entstandenen Kosten zur Beseitigung versteckter Gebäudemängel mindern nicht die Anschaffungskosten des Käufers, sondern die als Werbungskosten abzugsfähigen Mängelbeseitigungskosten.[2]

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