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Anlagespiegel / Anlagegitter / 2.3.6 Kumulierte Abschreibungen

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 33

Im Anlagespiegel sind die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahrs gesondert aufzuführen. Diese Spalten, meist als "kumulierte Abschreibungen" bezeichnet, umfassen die aufgelaufenen Abschreibungen der Vergangenheit, soweit sie auf Posten des Anlagevermögens entfallen, die am Anfang bzw. zum Ende des Geschäftsjahres noch im Anlagespiegel aufgeführt sind. Demgemäß sind Abschreibungen auf abgegangene Vermögensgegenstände nicht mehr in dieser Spalte aufzuführen; sie müssen auch nicht gesondert vermerkt werden, sondern sind seit dem BilRUG in der Spalte "Weitere Abschreibungsänderungen" zu verdeutlichen. Abschreibungen auf innerhalb des Anlagevermögens umgebuchte Vermögensgegenstände werden auch weiterhin im Anlagespiegel erfasst, allerdings erfolgt hier ein "Zeilenwechsel" entsprechend der Umbuchung.[1] Im Anlagespiegel wird somit der Wertverzehr des zum Geschäftsjahresende noch vorhandenen Anlagevermögens abgebildet. Dem entspricht auch, dass die Zuschreibungen des Geschäftsjahres bei der Entwicklung der kumulierten Abschreibungen auszuweisen und dann mit diesen aufzurechnen sind.

 

Rz. 34

Demgemäß können die kumulierten Abschreibungen wie folgt von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr fortgeschrieben werden:

 
Betrag der kumulierten Abschreibungen zu Beginn des Geschäftsjahres
+ Abschreibungen des laufenden Geschäftsjahres
– Zuschreibungen des Geschäftsjahres
– Weitere Änderungen der Abschreibungen, die während des laufenden Geschäftsjahres aus Zugängen, Abgängen oder Umbuchungen resultierten
= Betrag der kumulierten Abschreibungen des laufenden Geschäftsjahres

Soweit die einzelnen Posten der kumulierten Abschreibungen weiter untergliedert ausgewiesen werden sollen, ergibt sich folgende Rechnung:

 
Betrag der kumulierten Abschreibungen zu...

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