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Anlage Vorsorgeaufwand 2023 – Tipps und Gestaltung / 3.7 Abzugshöhe Vorsorgeaufwendungen

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Rz. 541

[Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen → Zeile 49]

Die Abfrage in Zeile 49 dient der Bestimmung der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen.

  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG sind grds. nur bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag abziehbar (§ 10 Abs. 4 EStG). Beiträge zu den Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind aber auch abziehbar, soweit sie den Höchstbetrag übersteigen (Mindestabzug; § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Sie können somit immer in voller Höhe als Sonderausgabe abgezogen werden. Ein Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG scheidet dann aber aus.
  • Diese weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können somit nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn der Höchstbetrag durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung noch nicht ausgeschöpft ist. In diesem Fall kann der Sonderausgabenabzug bis zum Höchstbetrag durch die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen aufgefüllt werden.

Die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen betragen:

1.900 EUR, wenn der Steuerpflichtige

  • einen steuerfreien Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen erhält (§ 3 Nrn. 9, 14, 57 oder 62 EStG; z. B. Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen Krankenversicherung oder Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung des Rentners) oder
  • ganz oder teilweise einen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten ohne eigene Aufwendungen hat (z. B. Beihilfeanspruch bei Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Geistlichen).

2.800 EUR, wenn nicht der Höchstbetrag von 1.900 EUR anzusetzen ist. Der Höchstbetrag von 2.800 EUR ist bei Steuerpflichtigen, die die Aufwendungen für ihre Krankenversicherung vollständig aus eigenen Mitteln tragen (z. B. Freib...

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