Rz. 780

[Anrechnung ausländischer Steuern → Anlage KAP Zeilen 40–42]

Anders als bei den anderen Einkunftsarten werden ausländische Quellensteuern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach der besonderen Vorschrift des § 32d Abs. 5 EStG angerechnet. Danach ist bei jedem einzelnen ausländischen Kapitalertrag die jeweilige ausländische Steuer auf die deutsche Abgeltungsteuer anzurechnen, wobei ggf. noch die Anrechnungsregelungen nach den jeweiligen DBA zu berücksichtigen sind. Die Anrechnung ist begrenzt auf 25 % des Betrags, der als Kapitalertrag erfasst wird.

Auch bei einer Antragsveranlagung ist die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die anteilige deutsche ESt beschränkt. Eine Steuererstattung ist somit ausgeschlossen (§ 32b Satz 1 Nr. 5 EStG). Die allgemeine Anrechnungsregel des § 34c EStG findet nur in den Ausnahmefällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EStG (→ Tz 748, → Tz 749) Anwendung. In diesen Fällen werden die ausländischen Quellensteuern ebenfalls durch eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die ESt berücksichtigt, sofern nicht ein DBA die Freistellung der Kapitalerträge von der Besteuerung im Inland vorsieht (§ 34c Abs. 1 EStG). Alternativ kann der Steuerpflichtige in diesen Fällen aber auch einen Abzug der ausländischen Quellensteuern als WK beantragen (§ 34c Abs. 2 EStG).

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