Rz. 200

§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB sieht vor, dass folgende Abschreibungen jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang (Wahlpflichtangabe) anzugeben sind:

  • Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB, d. h. Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung;
  • Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB, d. h. Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung.
 

Rz. 201

Falls die Angabe in der GuV-Rechnung erfolgt, können sowohl im Falle der Anwendung des Gesamtkosten- als auch des Umsatzkostenverfahrens mehrere Abschlussposten betroffen sein (GKV: insbesondere § 275 Abs. 2 HGB Nrn. 7a, 12; UKV: insbesondere § 275 Abs. 3 HGB Nrn. 2, 4, 5, 11), worunter die Übersichtlichkeit leiden kann. Daher wird aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit die Angabe im Anhang bevorzugt,[1] da hier für die beiden Abschreibungsarten jeweils nur der Gesamtbetrag ohne weitere Aufteilung auf GuV-Rechnungsposten anzugeben ist.[2]

 

Rz. 202

vorläufig frei

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